BöB Art. 28 - Verzeichnisse

Einleitung zur Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 28 BöB vom 2024

Art. 28 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) drucken

Art. 28 Verzeichnisse

1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.

2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:

  • a. Fundstelle des Verzeichnisses;
  • b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
  • c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
  • d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
  • 3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.

    4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.

    5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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