Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 279

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 279 SchKG vom 2025

Art. 279 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 279 Arrestprosequierung (1)

1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids (2) einreichen. (3)

3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. (3)

4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.

5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

  • 1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
  • 2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (5) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. (6)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
    (5) SR 0.275.12
    (6) Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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    Art. 279 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230212ArresteinspracheArrest; Recht; Verrechnung; Verrechnungs; Vorinstanz; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Verrechnungsforderungen; Beschwerde; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren; Arresteinsprache; Entscheid; Tatsache; Schiedsgericht; Tatsachen
    ZHPS220111ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR.2001.00016Die Sicherstellung von mutmasslich geschuldeten Bussen, Zinsen auf der Nachsteuer und Bezugskosten ist ebenso zulässig wie die Sicherstellung der Nachsteuer selbst.   Stichworte: AKZESSORIUMSteuer; Sicherstellung; Steuer; SchKG; Busse; Steueramt; Rekurs; Steuerbezug; Recht; Bussen; Zinsen; Verwaltungsgericht; Vollstreckung; Steuergesetz; Steuerforderung; Deckung; Steuern; Betrag; Sicherstellungsverfügung; Rekurrent; Voraussetzungen; Bezugskosten; Abweisung; Rekurses; Schweiz; Steuergesetzes; Steuerbetrags; Unterabschnitt; Steuererlass
    SOSCBES.2024.4-Betreibung; Arrest; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Thierstein; Zustellung; Gläubiger; SchKG; Forderung; Schuldbetreibung; Konkurs; Zustellungszeugnis; Dorneck; Aufsichtsbehörde; Urteil; Dorneck-Thierstein; Prosequierung; Betreibungsamtes; Beschwerdeführers; Beilage; Rechtshilfe; Zahlungsbefehls; Amtsgericht; Entscheid; SCBES; Oberrichter; Amtsgerichts; Gläubigern
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 30 (5A_930/2017)Art. 165 Abs. 3 und Art. 169 f. DBG; Art. 279 SchKG; Prosequierung eines Steuerarrestes. Der aufgrund eines Gesuches um Sicherstellung im Sinn von Art. 169 f. DBG vollzogene Arrest muss nach den Regeln von Art. 279 SchKG prosequiert werden (E. 7.3.3). Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens entspricht einer Anerkennungsklage im Sinn dieser Bestimmung (E. 7.3.3.1). Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG zur Einleitung der Prosequierungsbetreibung beginnt ab dem Tag zu laufen, an welchem das verurteilende Urteil vollstreckbar wird (E. 7.3.3.2). équestre; édéral; écision; Impôt; ûretés; écisions; éance; éclamation; élai; Amende; été; équestres; Tribunal; Effet; éances; édure; Opposition; Genève; Chambre; Autorité; ABBET; écutoire; Arrêt; écembre; édérale; Office; SchKG; ériodes; écité; équisitions
    138 III 528 (5A_288/2012)Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4). Arrest; Betreibung; Gläubiger; Schuldner; Betreibungs; SchKG; Gläubigerin; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Oberland; Arresturkunde; Entscheid; Verfügung; Arresteinsprache; Aufsichtsbehörde; Klage; Prosequierung; Dienststelle; Obersimmental-Saanen; Betreibungen; Schuldners; Aufhebung; Arrestes; Verfahrens; Schlichtungsverfahren; Einleitung; -tägige; Urteil; Zivilsachen; Arrestprosequierung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    HansBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010