Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 279 OR vom 2025

Art. 279 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 279 Hauptreparaturen

Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 279 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 99 133Art. 253 und 275 OR. Abgrenzung Mietvertrag - Pachtvertrag.Vertrag; Vertrags; Pacht; Recht; Hotel; Pachtvertrag; Geschäft; Pflicht; Zustand; Räumlichkeiten; Mietvertrag; Hotel-Restaurant; Vertragsobjekt; Erhaltung; Hauptreparatur; Vertragsverhältnis; Überlassung; Parteien; Gebrauch; Entgelt; Miete; Übernehmer; Geschäftsbeziehungen; Betrieb; Inventar; Gebühren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.280Einschränkung des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO).Verfahren; Recht; Person; Verfahren; Personen; Gefahr; Beschwerdekammer; Untersuchung; Informierung; Verteidigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Interesse; Entscheid; Gehör; Kommentar; Bundesanwaltschaft; Einschränkung; Verfügung; Hinweis; Tribunal; Parteien; Gehörs; ührte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter, Gut, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Sutter, Gut, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016