ZGB Art. 278 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 278 ZGB vom 2025

Art. 278 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 278 Verheiratete
Eltern
(1)

1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.

2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 278 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230007EhescheidungBeklagten; Vorinstanz; Berufung; Unterhalt; Woche; Betreuung; Parteien; Recht; Unterhalts; Über; Wochen; Kinder; Überschuss; Klägers; Eltern; Regel; Scheidung; Regelung; Donnerstag; Besuch; Urteil; Überschussanteil; Wochenende; Betrag; Ferien; Rechtskraft; Kindes; Vorsorge
ZHLC230001Ergänzung eines ausländischen ScheidungsurteilsUnterhalt; Unterhalts; Berufung; Recht; Urteil; Volljährigkeit; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Tochter; Ausbildung; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Berufungskläger; Urteils; Kinder; Entscheid; Eltern; Bezirks; Ziffer; Unterhaltsbeiträgen; Bundesgericht; Bezirksgericht; Mitteilung; Dispositiv-Ziff; Portugal
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/13Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Ehefrau des Beschwerdeführers.Der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und somit die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens kann erst dann ermittelt werden, wenn feststeht, ob und inwieweit der vollinvalide Beschwerdeführer den Haushalt alleine führen und die minderjährige Tochter betreuen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2016, EL 2015/13).Entscheid vom 26. September 2016 Ehefrau; EL-act; Bewerbung; Arbeit; Bewerbungen; Erwerb; Ergänzungsleistung; Erwerbseinkommen; Tochter; Ergänzungsleistungen; Arbeitsbemühungen; Unterhalt; Einkommen; Deutsch; Bewerbungs; EL-Durchführungsstelle; Erwerbseinkommens; Unterhalts; Blindbewerbung; Anspruch; Verfügung; Bewerbungsschreiben; Rente; Berechnung; Infirmis
SGB 2013/43Urteil Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) und Art. 13 BV (SR 101).Einer rund 20 Jahre alten Tochter ist es möglich und zumutbar, in der Schweiz in Abwesenheit ihrer Mutter ein universitäres Studium aufzunehmen. Der Umstand, dass eine Ausländerin ihre Ausbildung an einer Mittelschule in absehbarer Zeit mit der Maturitätsprüfung abschliessen will, stellt keine persönliche Notlage dar, die die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Es kann ihm durch entsprechende Festsetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden (Verwaltungsgericht, B 2013/43).Urteil vom 19. Dezember 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Familie; Kinder; Anspruch; Erteilung; Migrationsamt; Herkunftsland; Verlängerung; Ehegatte; Recht; Schweizer; Aufenthaltsbewilligungen; Ehegatten; Entscheid; Härtefall; Verbleib; Ausreise; Rekurs; Beziehung; Hinweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 59 (5A_272/2010)Bemessung des Unterhaltsbeitrages (Art. 285 ZGB); Schutz des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners; Gleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 285 ZGB kann der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner die Sicherung des Existenzminimums nur für seine eigene Person beanspruchen, nicht aber für seine gesamte zweite Familie. Ermittlung dieses Existenzminimums unter Wahrung der Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten Kinder. Verteilung einer allfälligen Unterdeckung auf alle betroffenen Kinder des Unterhaltsschuldners (E. 4.2 und 4.3). Kinder; Unterhalt; Beschwerdegegner; Urteil; Existenz; Unterhaltsschuldner; Familie; Ehefrau; Kindern; Obergericht; Beschwerdegegners; Existenzminimum; Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vorschrift; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Elternteils; Hinweisen; Rentenschuldner; Bemessung; Unterhaltsbeitrages; Gleichbehandlung; Ermittlung; Grundbetrag; Ausbildungszulage; Unterhaltsschuldners; Ausbildungszulagen
129 I 1Willkür in der Rechtssetzung (Art. 9 BV), Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1 BV), inzidente Normenkontrolle; Alimentenbevorschussung (Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners). Die kantonale Bestimmung, wonach das Einkommen des Konkubinatspartners des obhutsberechtigten Elternteils anrechenbar ist, Alimentenbevorschussung also nur gewährt wird, wenn die Einkommen beider Partner zusammen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigen, hält vor dem Willkürverbot stand (E. 3.1). Die dargestellte Regelung kann, soweit die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Stiefelternteil und Konkubinatspartner in Frage steht, verfassungskonform ausgelegt werden. Damit steht auch Art. 8 Abs. 1 BV der Anwendung der beanstandeten Norm nicht entgegen (E. 3.2). Konkubinat; Konkubinats; Konkubinatspartner; Einkommen; Recht; Partner; Unterhalt; Stiefelternteil; Konkubinatspartners; Kanton; Kantons; Elternteil; Verhältnis; Willkür; Verhältnisse; Bevorschussung; Anspruch; Gallen; Regelung; Gleichbehandlung; Kindes; Partners; Unterhalts; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Gesetzgeber; Stiefelternteils; Beistand

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4384/2012Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Waise; Waisen; Waisenrente; Kinder; Vorakten; Waisenrenten; Vorinstanz; Anspruch; B-Vorakten; Unterhalt; Pflegekind; Pflegeverhältnis; Unterhalts; Recht; Eltern; Leistung; Familie; Vater; Mutter; Pflegeeltern; Einsprache; Stiefvater; Hinweis; Höhe; Witwe; Pflegekinder; Quot;; Einspracheentscheid
C-5523/2009Invalidenversicherung (Übriges)Pflege; Pflegekind; Kinder; IV-act; Kinderrente; Recht; Anspruch; Stieftochter; Verfügung; IVSTA; Pflegekindverhältnis; Vorinstanz; Pflegeeltern; Wohnsitz; Unterhalt; Bundesverwaltungsgericht; Richter; Kindes; Haushalt; Quot;; Gericht; Stiefkind; Parteien; Schweizer; Ungarn; Urteil; Eltern; IV-Stelle; Hinweis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, BreitschmidBasler Kommentar zum Privatrecht2002
Schweizer Kommentar zum schweizerischen Privatrecht [Berner Kommentar]1997