Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 278

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 278 SchKG vom 2024

Art. 278 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 278 Einsprache
gegen den
Arrestbefehl
(1)

1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.

2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

(1) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
(2) SR 272

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 278 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230212ArresteinspracheArrest; Recht; Verrechnung; Verrechnungs; Vorinstanz; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Verrechnungsforderungen; Beschwerde; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren; Arresteinsprache; Entscheid; Tatsache; Schiedsgericht; Tatsachen
ZHPS230239ArresteinspracheArrest; Rechtsmittel; Frist; Entscheid; Beschwerde; Einsprache; Eingabe; Rechtsmittelfrist; Gericht; Sendung; Schweiz; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Urteil; Bezirksgerichtes; Affoltern; Einzelgericht; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Schweizerischen; Bundesgericht; Gerichtsschreiberin; Houweling-Wili; Arresteinsprache; Arrestbefehl; Arrestgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2021.36 (AG.2022.192)ArrestRecht; Arrest; Beschwerde; Pfändung; SchKG; Partei; Forderung; Zession; Honorar; Parteien; Auflage; Entscheid; Arrests; Parteientschädigung; Zivilgericht; Verfügung; Verfahren; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arbeit; Kommentar; Lohnforderungen; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Konkurs; Basel; Unterhalts
BSBEZ.2017.39 (AG.2017.662)Arrest (BGer-Nr.: 5A_866/2017 vom 22. Mai 2018)Unterhalt; Recht; Zivilgericht; Arrest; Tochter; Forderung; Entscheid; Verjährung; Schuld; Ziffer; SchlT; Abtretung; Forderungen; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsforderung; Zivilgerichts; Inkrafttreten; Auflage; Gericht; Kommentar; Höhe; Schuldner; Parteien; Beschwerdeverfahren; Schweiz; SchKG
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Urteil; Recht; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Auslegung; Gesetzgeber; Obergericht; Kantons; Zulassung; Konkurs; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Einsprache; Schuldbetreibung; Hinweis; Geschäfts-Nr; Rechtsmittel; Gesetzes; Autoren; Verfahren; Arresteinspracheentscheid; ünden
142 III 348 (5A_652/2015)Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). Patent; Arrest; Recht; Schweiz; Patente; Patents; Arrestbefehl; Schutzdauer; Schweizer; Betreibungs; Erfindung; SchKG; Liechtenstein; Schuldners; Forderung; Betreibungsamt; Patentinhaber; Patentrecht; Fürstentum; Rechte; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Verarrestierung; Patentverletzung; HEINRICH; Forderungen; Arrestvollzug; Inhaber

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum SchKG2017
Kren Kostkiewicz, Vock Kommentar zum SchKG2017