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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 278 SchKG vom 2024

Art. 278 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 278 Einsprache
gegen den
Arrestbefehl
(1)

1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.

2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.

3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.

4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

(1) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 278 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230212ArresteinspracheBeschwerde; Arrest; Recht; Beschwerdeführerin; Verrechnung; Set-off; Verrechnungs; Vorinstanz; Ausländische; Equitable; Beschwerdegegnerin; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Partei; Legal; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Ausländischen; Zuständig; Wäre; Englische; Verrechnungsforderungen; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren
ZHPS230239ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführer; Arrest; Rechtsmittel; Frist; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Partei; Einsprache; Eingabe; Rechtsmittelfrist; Gericht; Sendung; Schweiz; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Urteil; Bezirksgerichtes; Affoltern; Einzelgericht; Erhob; Entscheidgebühr; Parteientschädigung; Schweizerischen; übergeben; Auferlegt; Bundesgericht; Gerichtsschreiberin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2021.36 (AG.2022.192)Arrest
BSBEZ.2017.39 (AG.2017.662)Arrest (BGer-Nr.: 5A_866/2017 vom 22. Mai 2018)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 324 (5A_626/2018)Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6). Noven; SchKG; Arrest; Beschwerde; Unechte; Urteil; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Auslegung; Gesetzgeber; Lasse; Obergericht; Kantons; AaO; Echter; Unechter; Zulassung; Konkurs; Echten; Entscheid; Arresteinsprache; Botschaft; Bundesgericht; Einsprache; Schuldbetreibung; Aufl; Hinweis
142 III 348 (5A_652/2015)Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6). Patent; Arrest; Recht; Beschwerde; Schweiz; Patente; Patents; Beschwerdeführerin; Arrestbefehl; Schutzdauer; Schweizer; Betreibungs; Erfindung; SchKG; Liechtenstein; Schuldners; Verarrestiert; Forderung; Betreibungsamt; Patentinhaber; Patentrecht; Rechtlich; Fürstentum; Rechte; Spezifiziert; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Verarrestierung; Patentverletzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans ReiserBasler Kommentar, Basel1998
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