Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 278 OR vom 2025

Art. 278 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 278 Pflichten des Verpächters I. Übergabe der Sache

1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben.

2 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.

3 Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pachtzinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 278 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF110073Befehl Beklagten; Pacht; Kündigung; Recht; Wohnhaus; Pachtvertrag; Verfahren; Assek; Scheune; Assek-Nr; Ausweisung; Ausweisungs; Urteil; Pachtsache; Vorinstanz; Gebäude; Entscheid; Befehl; Mietgericht; Nutzungsvorbehalt; Klägern; Wohnhauses; Stöckli; Horgen; Begehren; Befehls
SZZK1 2019 26Schadensersatz (Klagebewilligung)Recht; Berufung; Klage; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Kanton; Pacht; Gersau; Bezirks; Vi-act; Kantons; Klagebewilligung; Urteil; Schlichtungsbehörde; KG-act; Berufungsverfahren; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Prüfung; Auslagen; Mietwesen; Verfügung; Parteientschädigung; Verfahrens; Entscheid; Entschädigung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 36Erbteilung; Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben. Wird einem Erben durch Teilungsvorschrift eine Sache zugewiesen, so hat er erst im Zeitpunkt der Erbteilung Anspruch auf Zuteilung. Kann er die Sache schon vorher nutzen, so hat er die übrigen Erben dafür zu entschädigen. Grundsätze für die Bemessung einer solchen Entschädigung, wenn die Sache zu einem bestimmten Anrechnungswert zugewiesen worden ist. Renner; Scardanzan; Liegenschaft; Pachtzins; Erbteil; Erben; Erbteilung; Anrechnungswert; Gemsli; Erbvertrag; Teilung; Erbschaft; Eltern; Pachtzinse; Berufung; Todestag; Erbschaftssache; Teilungsvorschrift; Tochter; Ehegatten; Pachtzinses; Bundesgericht; Erblasser; Urteil; Borsa; Zeitpunkt; Anspruch; Bemessung; Eheleute
93 II 97Grundstückkauf. Pachtvertrag. 1. Nichtigkeit des Kaufvertrags über ein Grundstück, wenn in der öffentlichen Urkunde nicht der wirkliche Kaufpreis angegeben wird (Art. 216 OR). Rechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB)? (Erw. 1). 2. Teilnichtigkeit des Pachtvertrages, der einen höheren als den von der zuständigen Kontrollbehörde bewilligten Pachtzins vorsieht (Art. 20 OR; Vo des BR über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, vom 30. Dezember 1953 und vom 28. Dezember 1956 - AS 1953 S. 1281 ff. und AS 1956 S. 1644 ff. -, sowie BG über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse, vom 21. Dezember 1960 - AS 1961 S. 275) (Erw. 2 a und b). 3. Rückforderungsrecht des Pächters für den den bewilligten Pachtzins übersteigenden Betrag? (Erw. 2 c). 4. Teilweiser Nachlass des Pachtzinses bei Zerstörung der Fruchtbäume eines Baumgartens durch Frost (Art. 287 OR) (Erw. 3). 5. Anspruch des Pächters auf Rückerstattung der Kosten für die Wiederbepflanzung, die Bewirtschaftung und die Wiederinstandstellung des durch Frost beschädigten Baumgartens (Art. 278, 298 OR)? (Erw. 4-6). Viatte; Ribaux; été; ément; Intimé; écembre; Hiver; éduction; était; érêt; être; Tribunal; ègle; Alfred; Jean-Claude; ération; ères; édéral; érieur; étaire; ègles; Autre; Pachtzins; éboulements; évrier; Année; Action; érêts; éduit; Lintimé

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Koller Obligationenrecht I2015