CCP Art. 277 - Informations recueillies lors d’une surveillance non autorisée

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 277 CCP de 2024

Art. 277 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 277 Informations recueillies lors d’une surveillance non autorisée

1 Les documents et enregistrements collectés lors d’une surveillance non autorisée doivent être immédiatement détruits. Les envois postaux doivent être immédiatement remis leurs destinataires.

2 Les informations recueillies lors de la surveillance ne peuvent être exploitées.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 277 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200386Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Gespräch; Bundesgericht; Berufung; Über; Verteidigung; Urteil; Anklage; Recht; Drogen; Gespräche; Mitbeschuldigte; Kokain; Verfahren; BetmG; Überwachung; Mitbeschuldigten; Akten; Verfahren; Gramm; Sinne; Untersuchung; Vorinstanz
ZHUH130228Überwachungsmassnahmen und Zufallsfunde Daten; Überwachung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sinne; Kantons; Kunden; Beschwerdeführers; Anordnung; Recht; Tatverdacht; Echtzeitüberwachung; Überwachungsmassnahme; Management; Verfügung; Mitarbeiter; Täter; Obergericht; Überwachungsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Voraussetzung; Internet; Verwertung; E-Mail; Banken
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180009Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (BU180001-L)Akten; Verfahren; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Verfahrens; Beschwer; Bezirksgericht; Einsicht; Aufsicht; Verfahren; Beschwerdeführers; Obergericht; Aufsichts; Verfügung; Amtsgeheimnis; Gesuch; Antrag; Entscheid; Rechtsmittel; Gericht; Kantons; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Staatsanwaltschaft; Aufsichtsbeschwerde; Vernichtung; Obergerichts; ängige
SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 42 (6B_181/2018)Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). Video; Zwang; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Videoüberwachung; Urteil; Solothurn; Polizei; Staatsanwaltschaft; Kanton; Videoaufnahmen; Zwangsmassnahmen; Grundrecht; Kantons; Überwachungsgeräte; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Beweise; Sinne; Person; Recht; Diebstahls; Obergericht; Kommentar; Privatsphäre; Einsatz
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Genehmigung; Zufallsfunde; Person; Erkenntnisse; Überwachungsanordnung; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Beschwerdeführers; BetmG; Fernmeldeverkehr; Prozessordnung; Schweiz; Urteil; Fernmeldeverkehrs; Sinne; Verwertung; Schweizerische; Überwachungsmassnahme; Personen; Zeitpunkt; Obergericht