Code de procédure civile (CPC) Art. 276

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 276 CPC de 2024

Art. 276 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 276 Mesures provisionnelles

1 Le tribunal ordonne les mesures provisionnelles nécessaires. Les dispositions régissant la protection de l’union conjugale sont applicables par analogie.

2 Les mesures ordonnées par le tribunal des mesures protectrices de l’union conjugale sont maintenues. Le tribunal du divorce est compétent pour prononcer leur modification ou leur révocation.

3 Le tribunal peut ordonner des mesures provisionnelles après la dissolution du mariage, tant que la procédure relative aux effets du divorce n’est pas close.


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Art. 276 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit
ZHLY230007Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beruf; Berufung; Beklagten; Recht; Unterhalt; Einkommen; Unterhalts; Vorinstanz; Klägers; Partei; Pferde; Arbeit; Parteien; Verfahren; Verfügung; Gesuch; Unterhaltsbeiträge; Entscheid; Bewerbung; Ziffer; Prozesskosten; Kantons; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Über; Bewerbungen; ühre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2024.81-Recht; Rechtspflege; Gesuch; Partei; Parteikostenvorschuss; Apos; Gesuchs; Verfahren; Konto; Urteil; Beschwerdegegner; Gericht; Gewährung; Entscheid; Bundesgericht; Parteikostenvorschusses; Prozesskostenvorschuss; Bundesgerichts; Obergericht; Rechtsanwalt; Amtsgerichtspräsident; Leistung; Über; Anspruch; Eheschutzurteil; Beweis; Christoph; Rechtsbeistand; Verfügung
SOZKBER.2023.63-Apos; Ehefrau; Ehemann; Berufung; Recht; Einkommen; Berufungs; Unterhalt; Vorderrichter; Steuer; Tochter; Berufungskläger; Rechtspflege; Phase; Wohnung; Verfahren; Ehemannes; Über; Verfügung; Mietzins; Überschuss; Zahlung; Solothurn; Berufungsbeklagte; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
147 III 301 (5A_800/2019)
Regeste
 a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2).
Unterhalt; Methode; Kantonsgericht; Kindes; Untersuchungsmaxime; Erwerbstätigkeit; Kindesunterhalt; Ehegatte; Urteil; Entscheid; Bereich; Willkür; Betreuung; Unterhaltes; Unterhaltsbeiträge; Betreuungsunterhalt; Ehegatten; Haushalt; Haushaltes; Ehefrau; Barunterhalt; Erwägungen; Methoden; Verhältnisse; -konkrete; Trennung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016