Art. 276 SCC from 2025

Art. 276 Disruption of military security Inclient and inducement to violate military duties
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 276 Disruption of military security Inclient and inducement to violate military duties
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 IV 111 | Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6). | Öffentlich; Öffentlichkeit; Person; Äusserung; Personen; Äusserungen; Sinne; Bundesgericht; Rasse; Recht; Rassendiskriminierung; Adressaten; Urteil; Veranstaltung; Tatbestand; Personenkreis; Rechtsprechung; Beschuldigte; Beziehung; Merkmal; Beziehungen; Verbrechen; Gruppe; Beschwerdegegner |
126 IV 176 | Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). | Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Buches; Risiko; Äusserungen; Sinne; Rasse; Weiterverbreitung; Urheber; Rassendiskriminierung; Vorinstanz; Recht; Ideologie; Ideologien; Bezug; Auffassung; Redaktion; Versuch; Deutschland |