CPS Art. 276 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 276 CPS dal 2024

Art. 276 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 276 Provocazione ed incitamento alla violazione degli obblighi militari

1. Chiunque pubblicamente provoca alla disobbedienza agli ordini militari, alla violazione dei doveri di servizio, al rifiuto del servizio od alla diserzione,chiunque incita una persona obbligata al servizio militare a commettere un reato siffatto,è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.2. La pena è una pena detentiva o pecuniaria se il colpevole ha provocato o incitato alla sedizione o al concerto per la sedizione.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 IV 111Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestands gegeben ist, hängt wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt wird (E. 4.3). Öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB sind Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei insoweit auch die Zahl der anwesenden Personen eine Rolle spielen kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.2). Öffentlichkeit bejaht im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde, an welcher 40 bis 50 geladene Skinheads teilnahmen, die verschiedenen Gruppierungen angehörten (E. 6). Öffentlich; Öffentlichkeit; Person; Äusserung; Personen; Äusserungen; Sinne; Bundesgericht; Rasse; Recht; Rassendiskriminierung; Adressaten; Urteil; Veranstaltung; Tatbestand; Personenkreis; Rechtsprechung; Beschuldigte; Beziehung; Merkmal; Beziehungen; Verbrechen; Gruppe; Beschwerdegegner
126 IV 176Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Buches; Risiko; Äusserungen; Sinne; Rasse; Weiterverbreitung; Urheber; Rassendiskriminierung; Vorinstanz; Recht; Ideologie; Ideologien; Bezug; Auffassung; Redaktion; Versuch; Deutschland