Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 276

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 276 SchKG vom 2025

Art. 276 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 276 Arresturkunde

1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.

2 Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 276 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190110Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Betreibungsamt; Arresturkunde; Vorinstanz; Beschwer; SchKG; Sicherstellung; Recht; Verfahren; Verfügung; Liquidationsanteil; Arreste; Schuldner; Betreibungsamtes; Sicherstellungsverfügung; Konto; Arresturkunden; Liegenschaft; Anträge; Vermögenswerte; Entscheid; Arrestbefehl; Eingabe; Grundbuch; Erbengemeinschaft; Verarrestierung
ZHPS170029ArresteinspracheArrest; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arrestgläubigerin; Unterschrift; Kaufvertrag; Beweis; Parteien; Verfahren; Unterschriften; Noven; Recht; Vorinstanz; Firmen; Wertschriften; Protokol; Protokoll; Urkunde; Einsprache; Über; Vereinbarung; SchKG; Parties; Urkunden; Zustellung; Tatsachen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 232 (5A_545/2007)Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist; Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Der Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides ist - wie der Arrestentscheid - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG; die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt; Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift (E. 1.2). Die kantonale Praxis, wonach die Frist für die Einsprache gegen den Arrestbefehl für den beim Arrestvollzug anwesenden oder vertretenen Schuldner mit dem Vollzug des Arrestes beginnt, ist willkürlich. Daran ändert nichts, dass dem anwesenden oder vertretenen Schuldner Einsicht in die Arrestakten, insbesondere in den Arrestbefehl, gewährt worden ist (E. 2). Arrest; Einsprache; SchKG; Arrestbefehl; Entscheid; Arreste; Arresturkunde; Schuldner; Arrestes; Obergericht; Einsprachefrist; Gesuch; Zustellung; Weiterziehung; Vollzug; Gesuchsgegner; Beginn; Einsprachen; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Rechte; Arrestvollzug; Arrestakten; Lehre; Kenntnisnahme; Rechtsprechung; Urteil; Entscheides; Praxis; Frist
126 III 353Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb). Kinder; Unterhalts; Beklagten; Existenz; Haushalt; Existenzminimum; Urteil; Haushalte; Kindern; Unterhaltsbeitrag; Verhältnis; Verhältnisse; HEGNAUER; Unterhaltspflicht; Entscheid; Berechnung; Klägers; Kanton; Verhältnissen; Berufung; Gattin; Unterhaltsbeiträge; Betrag; Recht; Obergericht; Bundesgericht; Indexzuschlag; Vorinstanz; Überschuss