Art. 276 Arresturkunde
1 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt.
2 Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190110 | Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Arrest; Beschwer; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; SchKG; Gungen; Sicherstellung; Recht; Aufzuheben; Verfahren; Verfügung; Liquidationsanteil; Arreste; Schuldner; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Konto; Arresturkunden; Genswerte; Liegenschaft; Anträge; Vermögenswerte; Entscheid; Verarrestiert; Arrestbefehl; Eingabe |
ZH | PS170029 | Arresteinsprache | Arrest; Arrestschuldner; Arrestschuldnerin; Arrestgläubigerin; Beschwerde; Unterschrift; Kaufvertrag; Partei; Beweis; Parteien; Reichte; Verfahren; Unterschriften; Noven; Recht; Order; Vorinstanz; Firmen; Ukrainische; Wertschriften; Protokol; Erwähnt; Protokoll; Glaubhaft; Urkunde; Einsprache; Über; Vereinbarung; Angeblich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 232 (5A_545/2007) | Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist; Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Der Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides ist - wie der Arrestentscheid - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG; die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt; Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift (E. 1.2). Die kantonale Praxis, wonach die Frist für die Einsprache gegen den Arrestbefehl für den beim Arrestvollzug anwesenden oder vertretenen Schuldner mit dem Vollzug des Arrestes beginnt, ist willkürlich. Daran ändert nichts, dass dem anwesenden oder vertretenen Schuldner Einsicht in die Arrestakten, insbesondere in den Arrestbefehl, gewährt worden ist (E. 2). | Arrest; Einsprache; SchKG; Beschwerde; Arrestbefehl; Entscheid; Arreste; Arresturkunde; Schuldner; Arrestes; Obergericht; Einsprachefrist; Gesuch; Zustellung; Weiterziehung; Vollzug; Gesuchsgegner; Beginn; Anwesenden; Einsprachen; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Schuldbetreibung; Rechte; Arrestvollzug; Vertretenen; Liegende; Arrestakten; Lehre; Kenntnisnahme |
126 III 353 | Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb). | Kinder; Unterhalts; Beklagten; Finanziell; Existenz; Haushalt; Existenzminimum; Finanziellen; Eheliche; Urteil; Voreheliche; Haushalte; Vorehelichen; Kindern; Unterhaltsbeitrag; Verhältnis; Verhältnisse; HEGNAUER; Schulde; Unterhaltspflicht; Monatlich; Entscheid; Unterhaltsberechtigte; Berechnung; Klägers; Angestiegen; Werden; Kanton; Verhältnissen; Angefochtene |