Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 276 OR vom 2025

Art. 276 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 276 Geltungsbereich 1. Wohn- und
Geschäftsräume

Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räumen dem Pächter zur Benutzung überlässt.


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Art. 276 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220037Forderung (Zuständigkeit)Berufung; Pacht; Parteien; Vorinstanz; Zuständigkeit; Beklagten; Verfahren; Pachtvertrag; Recht; Entscheid; Gebäude; Lager; Vertrag; Berufungskläger; Tatsache; Schlichtung; Klage; Rückbau; Pachtobjekt; Berufungsverfahren; Beschluss; Urteil; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Vergleich; Rückbaupflicht; Sinne; Gericht
ZHNG180009Kündigungsschutz / Ausweisungündig; Berufung; Vorinstanz; Kündigung; Klage; Mietzins; Wohnung; Parteien; Recht; Beklagten; Zahlung; Verfahren; Zahlungsverzug; Klageänderung; Ausweisung; Gesellschaft; Standpunkt; Streit; Mietzinse; Mietgericht; Entscheid; Gebrauch; Gebrauchsleihe; Zahlungsverzugs; Mietzinses; Mietverhältnis; Mietvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 359Art. 394 ff. OR; Arztvertrag; Sterilisationsfehler; Haftung für die Unterhaltskosten des (ungeplanten) Kindes der Patientin. Stand der Lehre zum Vorliegen eines Schadens aufgrund der Belastung der Eltern mit den Unterhaltskosten des Kindes nach fehlgeschlagener Sterilisation (E. 3.3). Vorliegen einer unfreiwilligen Vermögensverminderung (E. 4.1). Unbegründetheit der gegen die Ersatzfähigkeit der Unterhaltskosten vorgebrachten Argumente (E. 4.2-4.8). Unterhalt; Unterhalts; Kindes; Schaden; Eltern; Haftpflicht; Urteil; Recht; Sterilisation; Unterhaltskosten; Schadenersatz; Haftpflichtrecht; THÜR; RÜETSCHI; Familie; Gericht; Haftung; Entscheid; Beklagten; Lehre; Geburt; Unterhaltsersatz; TOBLER/; Schweiz; ROBERTO; STEINER; Adoption; Vorinstanz; Gerichtshof
109 II 55Art. 9 und 11 BMM. Abrede über die Anpassung des Mietzinses bei Steigen des Hypothekarzinsfusses. 1. Zulässigkeit eines Begehrens auf Feststellung, dass eine solche Abrede nicht gegen Vorschriften des BMM verstösst (E. 2a). 2. Umstände, unter denen die Abrede an sich als gültig anzusehen, eine Anfechtung der Mietzinserhöhung aber nicht ausgeschlossen ist (E. 2b). Mietzins; Mietzinse; Recht; Feststellung; Klausel; Hypothek; Obergericht; Mietzinserhöhung; Erhöhung; Vertrag; Mieter; Rechtsbegehren; Hypothekarzinsfuss; Vermieter; Mietzinserhöhungen; Begehren; Urteil; Moeri; Burri; Mietzinses; Hypothekarzinsfusses; Sinne; Leistung; Berufung; Abrede; Eheleute; Gebrüder; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich2016
SiehrBasler 2016