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Obligationenrecht (OR)

Art. 276 OR vom 2024

Art. 276 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 276 Geltungsbereich 1. Wohn- und
Geschäftsräume

Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räumen dem Pächter zur Benutzung überlässt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 276 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220037Forderung (Zuständigkeit)Berufung; Pacht; Klagten; Partei; Parteien; Vorinstanz; Digkeit; Zuständigkeit; Beklagten; Verfahren; Pachtvertrag; Recht; Entscheid; Sachlich; Gebäude; Läge; Sachliche; Lager; Vertrag; Berufungskläger; Tatsache; Schlichtung; Klage; Rückbau; Pachtobjekt; Berufungsverfahren; Vorliegende; Beschluss; Focht
ZHNG180009Kündigungsschutz / AusweisungBerufung; Vorinstanz; Kündigung; Klage; Mietzins; Wohnung; Partei; Parteien; Recht; Beklagten; Zahlung; Verfahren; Zahlungsverzug; Klageänderung; Ausweisung; Gesellschaft; Einfache; Standpunkt; Streit; Mietzinse; Mietgericht; Entscheid; Gebrauch; Wäre; Gebrauchsleihe; Zahlungsverzugs; Mietzinses; Mietverhältnis; Einfachen; Schulde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 359Art. 394 ff. OR; Arztvertrag; Sterilisationsfehler; Haftung für die Unterhaltskosten des (ungeplanten) Kindes der Patientin. Stand der Lehre zum Vorliegen eines Schadens aufgrund der Belastung der Eltern mit den Unterhaltskosten des Kindes nach fehlgeschlagener Sterilisation (E. 3.3). Vorliegen einer unfreiwilligen Vermögensverminderung (E. 4.1). Unbegründetheit der gegen die Ersatzfähigkeit der Unterhaltskosten vorgebrachten Argumente (E. 4.2-4.8). Unterhalt; Recht; Unterhalts; Kindes; Schaden; Eltern; Haftpflicht; Urteil; Recht; Sterilisation; Unterhaltskosten; Schadenersatz; Klagte; Haftpflichtrecht; THÜR; Haftpflichtrecht; RÜETSCHI; Familie; Gericht; Haftung; Entscheid; Beklagten; Lehre; Geburt; Unterhaltsersatz; Finanzielle; TOBLER/; Schweiz; ROBERTO
109 II 55Art. 9 und 11 BMM. Abrede über die Anpassung des Mietzinses bei Steigen des Hypothekarzinsfusses. 1. Zulässigkeit eines Begehrens auf Feststellung, dass eine solche Abrede nicht gegen Vorschriften des BMM verstösst (E. 2a). 2. Umstände, unter denen die Abrede an sich als gültig anzusehen, eine Anfechtung der Mietzinserhöhung aber nicht ausgeschlossen ist (E. 2b). Mietzins; Mietzinse; Recht; Feststellung; Klausel; Hypothek; Obergericht; Mietzinserhöhung; Erhöhung; Vertrag; Mieter; Missbräuchlich; Rechtsbegehren; Hypothekarzinsfuss; Gültig; Mietzinserhöhungen; Begehren; Streitige; Vermieter; Urteil; Moeri; Burri; Mietzinses; Hypothekarzinsfusses; Klagten; Sinne; Leistung; Kann; Berufung; Abrede
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