Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 275

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 275 ZGB vom 2025

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Art. 275 Zuständigkeit (1)

1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.

2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr. (2)

3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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Art. 275 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220018Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Vater; Mutter; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Betreuung; Überschuss; Phase; Pensum; Gesuch; Scheidung; Entscheid; Einkommen; Berufungskläger; Ferien; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Eltern; Woche; Bonus; Unterhaltsbeiträge; %-Pensum; Gesuchsgegner; Gericht; Wochen; Vaters; Recht
ZHPC180009Abänderung/Ergänzung eines ausländischen ScheidungsurteilsVorinstanz; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Verkehr; Abänderung; Oberlandesgericht; Beklagten; Antrag; Ziffer; Beschluss; Dresden; Verkehrs; Wiederherstellung; Sorge; Zuständigkeit; Frist; Rechtsbegehren; Anerkennung; Regelung; Rechtsbegehrens; Oberlandesgerichts; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Obergericht; Scheidungsurteils; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.61-Berufung; Berufungskläger; Kindes; Berufungsklägerin; Obhut; Mutter; Betreuung; Kinder; Vater; Berufungsbeklagte; Urteil; Recht; Elter; Eltern; Unterhalt; Vorinstanz; Gericht; Sohnes; Parteien; Verfahren; Bundesgericht; Vereinbarung; Berufungsbeklagten; Entscheid; Anhörung; Sachverhalt
SOVWBES.2019.443BesuchsrechtsregelungOlten-Gösgen; Entscheid; Ferien; Besuch; Eltern; Kindsmutter; Regelung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Besuchswochenenden; Zusatztage; Tochter; Recht; Sorge; Gefährdungsmeldung; Beschwerde; Begehren; Kindsvater; Besuchsrecht; Woche; Kindes; Wochen; Zusatzferientage; Obhut; Errichtung; Verkehr; Aufgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 49 (5A_375/2023)
Regeste
Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3).
Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich
140 III 343 (5A_518/2013)Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB; Informationsrecht des Elternteils ohne elterliche Sorge. Zur Informationspflicht des Inhabers der elterlichen Sorge. Verhältnis zum Recht des anderen Elternteils, sich direkt bei Dritten zu erkundigen (E. 2.1). Autorità; Elternteils; Tribunale; Sorge; Altro; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Informationsrecht; Informationspflicht; Inhabers; Verhältnis; Recht; Sachverhalt; Presidente; Camera; Appello; Cantone; Ticino; Erwägungen; Oggetto; Opponente; Lobbligo; Messaggio; Codice; BÜCHLER/WIRZ; Scheidung; INGEBORG; SCHWENZER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Schwenzer, Schweizer, CottierBasler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2014
Geiser, Hegnauer, BreitschmidBasler Kommentar 2006