Obligationenrecht (OR) Art. 275

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 275 OR vom 2024

Art. 275 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 275 Begriff und Geltungsbereich I. Begriff

Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 275 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 54SchadenersatzPacht; Vi-act; Recht; Partei; Parteien; Beklagten; KG-act; Restaurant; Berufung; Urteil; Schaden; Hotel; Vor­instanz; Vertrag; Verfahren; Pachtvertrag; Gericht; Parteientschädigung; Verfahren; Klage; Gewinn; Betrag; Pachtobjekt; ­instanzliche; Vertrags; Pachtzins; Betrieb
LU11 08 56Art. 21a und 22a LPG. Verpachteter Wald ist sorgfältig zu nutzen. Das zuwach-sende Holz darf geschlagen werden. Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, sowie Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, darf der Pächter nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen.Pacht; Pächter; Pachtgegenstand; Vorinstanz; Bewirtschaftung; Verpächter; Bewirtschaftungsweise; Gutachten; Pachtzeit; Zustimmung; Beklagten; Bäume; Erneuerungen; Unterhalt; Verpächters; Pachtvertrag; Rodungen; Obergericht; Recht; Grundstück; Pachtgegenstandes; Eigengebrauch; Klägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGK 2015/6Entscheid Personalrecht, Verfahren, Vertragsqualifikation, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 Vertrag; Arbeit; Mensa; Trags; Vertrags; Hinweis; Verwaltung; Beklagten; Recht; Hinweisen; Person; öffentlich-rechtlich; Kanton; Parteien; Betrieb; Arbeitsverhältnis; Klägers; Staat; Kantons; Verfahren; PersG; Klage; Pacht; Zuständigkeit; Arbeitsvertrag; Mensakommission; Subvention; Bundes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 257Beendigung der Unternehmenspacht. Verletzung der Rückgabepflicht durch den Pächter in Bezug auf den Kundenstamm. Nachvertragliches Konkurrenzverbot und Pauschalierung des Schadenersatzes (E. 1-4)? Pacht; Vertrag; Pächter; Verpächter; Konkurrenzverbot; Rückgabe; Kunden; Recht; Geschäft; Urteil; Pachtvertrag; Obergericht; Vertragsverhältnis; Schaden; Entschädigung; Kundenstamm; Beklagten; Beendigung; Pachtzins; Vermieter; Vorinstanz; Rückgabepflicht; Bezirksgericht; Anspruch; Unternehmen; Unternehmens; Bereicherung; Pächters; Pachtsache
112 II 35Rechtsnatur der entgeltlichen Überlassung eines zum Finanzvermögen einer Gemeinde gehörenden Vermögensteils. Eine Vereinbarung, wonach eine Gemeinde während einer gewissen Zeit einem Bauern gegen Entrichtung einer Abgabe eine nicht Bestandteil des Verwaltungsvermögens bildende Weide zu Nutzen und Gebrauch überlässt, stellt einen Pachtvertrag i.S. von Art. 275 ff. OR dar. Zurbuchen; Objet; édéral; âturage; Verrières; âturages; Arrêt; Gemeinde; été; écembre; Conseil; èglement; Tribunal; ésiliation; éférences; Usage; ègles; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Rechtsnatur; Überlassung; Finanzvermögen; Vermögensteils; Vereinbarung; Bauern; Entrichtung; Abgabe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HegnauerBerner n. ad art. 275 CC1995
HegnauerBerner n. ad art. 275 CC1995