Codice di procedura civile (CPC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 274 CPC dal 2025

Art. 274 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 274 Disposizioni generali Promovimento

La procedura di divorzio si promuove mediante richiesta comune di divorzio o mediante azione di divorzio.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 274 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110128AusweisungGesuch; Gesuchsgegner; Verfahren; Kündigung; Mietzins; Recht; Verrechnung; Miete; Ausweisung; Mieter; Berufung; Zahlung; Einzelgericht; Gesuchsgegners; Depot; Parteien; Vereinbarung; Mietvertrag; Sicherheit; Sicherheitsleistung; Sinne; Urteil; Behauptung
ZHPC110037Honorar unentgeltlicher RechtsbeistandScheidung; Gesuchsteller; Honorar; Verfahren; AnwGebV; Verfügung; Uster; Parteien; Höhe; Obergericht; Rechtsbeistand; Bezirkes; Scheidungskonvention; Einzelgericht; Unterhaltsbeiträge; Verantwortung; Zeitaufwand; Regel; Einkommen; Bundesgericht; Scheidungsverfahren; Bezirksgericht; Nebenfolgen; Vorinstanz; Auslagen; Mehrwertsteuer; Scheidungsbegehren
Dieser Artikel erzielt 31 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.34-Berufung; Unterhalt; Verfahren; Ehefrau; Recht; Berufungsbeklagte; Scheidung; Parteien; Massnahme; Unterhaltsbeitrag; Massnahmen; Berufungskläger; Eheschutzverfahren; Apos; Vereinbarung; Ehemann; Scheidungsverfahren; Ehescheidung; Trennung; Urteil; Ehegatte; Ehegatten; Verfahren; Einigungsverhandlung; Ehescheidungsverfahren
AGAGVE 2017 55III. Zivilprozessrecht55 Art. 283 ZPO; Art. 545 ff. ORDas Scheidungsgericht kann auf Antrag einer Partei die Versteigerungeiner von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehaltenen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatzder Einheit des Scheidungsurteils verbunden,... Scheidung; Liquidation; Ehegatte; Ehegatten; Genna; Auflösung; Klage; Scheidungsverfahren; Klagen; Ehegattengesellschaft; Zivilprozessrecht; Klagenhäufung; Schei-; Teilentscheid; Entscheid; Recht; Eheleute; Antrag; Liegenschaft; Scheidungsklage; Zivilrecht; Verfahren; Sutter-; Scheidungsverfahrens; Ehegattengesell-; Gesetzes; Auffassung; Auseinandersetzung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 189Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort. Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2). Recht; Tatsachen; Noven; Rechtsbegehren; Berufung; Beweismittel; Anschluss; Anschlussberufung; Urteil; Klage; Instanz; Scheidung; Klageänderung; Regelung; Berufungs; Anschlussberufungsantwort; Minimalstandard; Bundesrecht; Unterhalt; Vorbringen; Novenrecht; Appellation; Kantons; Rechtsmittel; änkt
117 II 554Art. 274g OR. Zuständigkeit des Ausweisungsrichters nach ausserordentlicher Kündigung. Ist neben dem Ausweisungsbegehren des Vermieters eine Kündigungsanfechtung oder ein Erstreckungsbegehren des Mieters hängig, so hat der Ausweisungsrichter unbekümmert um den Zeitpunkt der Anhängigmachung auch darüber zu entscheiden. Eine bereits bei der Schlichtungsbehörde oder beim Anfechtungsrichter hängige Kündigungsanfechtung ist dem Ausweisungsrichter zum Entscheid zu überweisen (E. 2a-c). Bundesrechtliche Anforderungen an die Prüfung von Anfechtung und Erstreckung im Ausweisungsverfahren (E. 2d). Ausweisung; Kündigung; Ausweisungsrichter; Mieter; Erstreckung; Schlichtungsbehörde; Kündigungsanfechtung; Ausweisungsrichters; Mieters; Entscheid; Ausweisungsverfahren; Vermieter; Beklagten; Zuständigkeit; Anfechtung; Mietrecht; Ausweisungsbegehren; Mietverhältnis; Einzelrichter; Beurteilung; Kündigungen; Kompetenz; Verfahren; Anfechtungs; Urteil; Erstreckungsbegehren