131 III 189 | Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort. Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2). | Recht; Tatsachen; Noven; Rechtsbegehren; Berufung; Beweismittel; Anschluss; Anschlussberufung; Urteil; Klage; Instanz; Scheidung; Klageänderung; Regelung; Berufungs; Anschlussberufungsantwort; Minimalstandard; Bundesrecht; Unterhalt; Vorbringen; Novenrecht; Appellation; Kantons; Rechtsmittel; änkt |
117 II 554 | Art. 274g OR. Zuständigkeit des Ausweisungsrichters nach ausserordentlicher Kündigung. Ist neben dem Ausweisungsbegehren des Vermieters eine Kündigungsanfechtung oder ein Erstreckungsbegehren des Mieters hängig, so hat der Ausweisungsrichter unbekümmert um den Zeitpunkt der Anhängigmachung auch darüber zu entscheiden. Eine bereits bei der Schlichtungsbehörde oder beim Anfechtungsrichter hängige Kündigungsanfechtung ist dem Ausweisungsrichter zum Entscheid zu überweisen (E. 2a-c). Bundesrechtliche Anforderungen an die Prüfung von Anfechtung und Erstreckung im Ausweisungsverfahren (E. 2d). | Ausweisung; Kündigung; Ausweisungsrichter; Mieter; Erstreckung; Schlichtungsbehörde; Kündigungsanfechtung; Ausweisungsrichters; Mieters; Entscheid; Ausweisungsverfahren; Vermieter; Beklagten; Zuständigkeit; Anfechtung; Mietrecht; Ausweisungsbegehren; Mietverhältnis; Einzelrichter; Beurteilung; Kündigungen; Kompetenz; Verfahren; Anfechtungs; Urteil; Erstreckungsbegehren |