SCC Art. 274 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 274 SCC from 2024

Art. 274 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 274 2. Restrictions (1)

1 The father and the mother must refrain from any conduct that impairs the child’s relationship with the other parent or makes the task of the person with custody more difficult. (2)

2 Where contact with the child is not in its best interests, or the parents breach their duties in the course of such contact or have not cared for the child to any meaningful degree, or other good cause exists, the parents’ right of contact with the child may be refused or withdrawn.

3 Where the parents have consented to the adoption of their child or their consent may be dispensed with, their right of contact with the child is extinguished as soon as the child is placed in foster care with a view to future adoption.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) Amended by No I 4 of the FA of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

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Art. 274 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
ZHPQ230071Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts betreffend ...Vater; Informations; Eltern; Kontakt; Sohne; Sohnes; Mutter; Kindes; Auskunft; Auskunfts; Auskunftsrecht; Informationen; Recht; Verfahren; Beschwerdegegner; Vaters; Entscheid; Informationsrecht; Elternteil; Ausbildung; Besuchsrecht; Beiständin; Vorinstanz; Schul; Volljährigkeit; Informationspflicht; Beistand; Informationsrechts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.122-Besuch; Ferien; Besuchs; Eltern; Woche; Wochen; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Kindseltern; Kinder; Verkehr; Recht; Verkehrs; Programm; Beschwerde; Regel; Kindsvater; Besuchsrecht; Regelung; «Kinder; Klemme; Elternteil; Solothurn; Übernachtung; Klemme»; Bundesgericht; Urteil
SOZKBER.2023.8-Berufung; Tochter; Berufungskläger; Apos; Unterhalt; Ehefrau; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Urteil; Besuchs; Unterhaltsbeitrag; Partei; Vorderrichterin; Vorinstanz; Vater; Kinder; Berufungsklägers; Über; Kontakt; Recht; Ehemann; Überschuss; Parteien; Besuchsrecht; Urteils; Besuche; Kindes; Beistand; Berufungsbeklagten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 49 (5A_375/2023)
Regeste
Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3).
Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich
147 III 209 (5A_755/2020)
Regeste
Art. 274a ZGB und Art. 27 Abs. 2 PartG . Voraussetzungen, unter denen einer Drittperson, insbesondere dem früheren eingetragenen Partner des Vaters oder der früheren eingetragenen Partnerin der Mutter, ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit Kindern eingeräumt werden kann. Kreis der Drittpersonen im Sinne von Art. 274a ZGB (E. 5). Definition des Kriteriums der ausserordentlichen Umstände (E. 5.1) und desjenigen des Wohls des Kindes (E. 5.2). Wurde das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternplans der eingetragenen Partner oder Partnerinnen gezeugt und wuchs es innerhalb der von ihnen gebildeten Paarbeziehung auf, so liegt es grundsätzlich im Wohle des Kindes, den persönlichen Verkehr mit der früheren Partnerin oder dem früheren Partner des gesetzlichen Elternteils aufrechtzuerhalten (E. 5.2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit (E. 5.3).
Enfant; Partner; évrier; érêt; Intérêt; écision; -parent; érant; Verkehr; Tribunal; édéral; -partenaire; Agissant; Kindes; été; écembre; Entretenir; être; -parents; LPart; MEIER/STETTLER; Partnerin; Genève; Kommentar; KILDE; Intention; Partnerschaft; Appréciation

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7321/2014Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Kindes; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Verfügung; Asylgesuch; Frankreich; Mitgliedstaat; Tochter; Wegweisung; Verfahren; Dublin-III-VO; Gehör; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Staat; Mutter; Beiständin; Anspruch; Vollzug; Rechtsvertreterin; Aufhebung; Vernehmlassung; Interesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer, Geiser, CottierBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch2022
Hegnauer, BüchlerBerner Art. 274 ZGB 26; 2017