Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Der Art. 274 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Art. 274 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190001AusweisungMiete; Mieter; Entscheid; Zustellung; Verfügung; Vermieterin; Gesuch; Vorinstanz; Stadt; Schlichtungsbehörde; Verfahren; Parteien; Vergleich; Gesuchs; Beschwerde; Gesuchsgegner; Nichtig; Obergericht; Ausweisung; Beschluss; Stadtamman; Gericht; Entscheide; Nichtigkeit; Bundesgericht; Oberrichter; Kündigung; Schlichtungsverhandlung; Eingabe
ZHLF120032Rechtsschutz in klaren Fällen / AusweisungAusweisung; Kündigung; Recht; Beklagten; Mietzins; Zahlung; Berufung; Verfahren; Frist; Mieter; Mietverhältnis; Entscheid; Ausweisungsrichter; Urteil; Einzelgericht; Ausweisungsverfahren; Überweisung; Vermieter; Bezirksgerichts; Anfechtung; Treuwidrigkeit; Streitwert; Parteien; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140012Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2014 (BV130028-I)Rekurs; Rekurrent; Rekursgegnerin; Schlichter; Rekurrenten; Verbände; Schlichtungsbehörde; Miete; Mieter; Vorschlag; Recht; Bezirks; Interesse; Vorschlags; Bezirksgericht; Entscheid; Interessen; Vorschlagsrecht; Wahlvorschläge; Wahlvorschlag; Wahlbehörde; Beschluss; Beisitzer; Person; Pacht; Schlichters
ZHVR140005Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051)Rekurrent; Rekurs; Rekurrenten; Verbände; Rekursgegner; Schlichtungsbehörde; Schlichter; Miete; Recht; Interesse; Mieter; Wahlbehörde; Interessen; Vorschlag; Bezirk; Beschluss; Verband; Mitglied; Wahlvorschläge; Gehör; Pacht; Verfahren; Vermieter; Person; Bezirksgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 47 (4A_191/2019) Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit
139 III 38 (4A_495/2012)Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO; § 3 lit. f der Vollzugsverordnung des Kantons Schwyz zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 25. Oktober 1974; Mieterausweisung. Eine Mieterausweisung kann einzig beim Vorliegen eines klaren Falles nach Massgabe von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO in einem summarischen Verfahren erwirkt werden. Eine kantonale Bestimmung, welche die Mieterausweisung allgemein dem summarischen Verfahren im Sinne von Art. 248 lit. a i.V.m. 250 ZPO zuweisen will, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 2).
Verfahren; Ausweisung; Bundes; Zivil; Mieter; Vorinstanz; Recht; Prozess; Verfahrens; Obligationenrecht; Mieterausweisung; Zivilprozessordnung; Angelegenheiten; Kantone; Katalog; Ständerat; Sinne; Bundesrecht; Schweizerische; Nationalrat; Fälle; Kommentar; Kantonen; Zivilsachen; Massgabe; Grundform; Mietern

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Schweizer, SiehrBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2010
Spühler, Schweizer, SiehrBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2010