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Obligationenrecht (OR)

Art. 273c OR vom 2024

Art. 273c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 273c Zwingende
Bestimmungen

1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 273c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220008Forderung / Einseitige VertragsänderungRecht; Mieter; Vermieter; Vermieterin; Mieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Vertragsänderung; Kündigung; Klage; Entscheid; Mietvertrag; Partei; Parteien; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Vorinstanzliche; Materiell; Nichteintreten; Beklagten; Nichteintretens; Urteil; Formular; Vorinstanzlichen; Nichteintretensentscheid; Rungen; Auskunft; Schlichtungsbehörde; Urteilsvorschlag
ZHNG220007Forderung / Einseitige VertragsänderungVermieter; Mieter; Recht; Vermieterin; änderung; Berufung; Vorinstanz; Klage; Kündigung; Vertragsänderung; Mieters; Entscheid; Partei; Mietvertrag; Vorinstanzliche; Parteien; Materiell; Beschwer; Rechtsschutzinteresse; Nichteintreten; Formular; Vorinstanzlichen; Urteil; Nichteintretens; Formell; Schlichtungsbehörde; Rechtsmittel; Nichteintretensentscheid; Läge; Urteilsvorschlag
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