Art. 272c Weitergeltung des Mietvertrags
1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsentscheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.
2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG180010 | Zweiterstreckung | Mieter; Beschwer; Beschwerde; Berufung; Erstreckung; Vermieterin; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsmittel; Vergleich; Unentgeltliche; Nebenkosten; Mietzins; Rechtspflege; Mieters; Widerklage; Urteil; Focht; Begründung; Partei; Beschluss; Parteien; Abweisung; Angefochten; Mietgericht; Beklagten; Gesuch; Klage; Mietvertrag |
ZH | NG170023 | Kündigungsschutz | Kündigung; Vertrag; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Bewohner; Mietrechtliche; Vertrags; Erstreckung; Ordentliche; Wohngruppe; Partei; Gültig; Mietrechtlichen; Parteien; Kündigungsfrist; Sachlich; Element; Gemischte; Klage; Digkeit; Entscheid; Mietgericht; Miete; Mietverhältnis; Verträge; Gerin; Kündigungsschutz; Mitbewohner |