OR Art. 272b -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 272b OR vom 2025

Art. 272b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 272b Dauer der
Erstreckung

1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden.

2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.


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Art. 272b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220012Kündigungsschutz / AnfechtungBerufung; Berufungsklägerin; Kündigung; Vorinstanz; Wohnung; Berufungsbeklagte; Recht; Sanierung; Mietverhältnis; Berufungsbeklagten; Zeitpunkt; Erstreckung; Entscheid; Projekt; Mietverhältnisse; Wohnungen; Pläne; Härte; Suchbemühungen; Quartier; Auflage; Miete; Stadt; Sanierungswille; Bauprojekt; Erwägung
ZHPF190027Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) / VollstreckungMieter; Mieterin; Entscheid; Schonfrist; Vorinstanz; Vollstreckung; Recht; Vermieter; Vermieterin; Wohnung; Ziffer; Erstreckung; Aufschub; Urteil; Beschwerdeverfahren; Umzug; Bundesgericht; Gesuchs; Vergleich; Gesuchsgegnerin; Vergleichs; Entscheides; Verfahren; Frist; Parteien; Behandlung; Vollzug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.20-Berufung; Kündigung; Berufungskläger; Sanierung; Mietobjekt; Mietverhältnis; Zeuge; Miete; Berufungsbeklagte; Mieter; Recht; Zeugen; Aussage; Vermieter; Aussagen; Parteien; Entschädigung; Apos; Vorderrichterin; Interesse; Mietobjekts; Sanierungsarbeiten; Umbau; Mietvertrag; Höhe; Erstreckung; Urteil
BSZB.2017.37 (AG.2017.851)Kündigung und Erstreckung (BGer-Nr.: 4A_85/2018 vom 4. September 2018)Miete; Mieter; Mieterin; Kündigung; Zivilgericht; Vermieter; Berufung; Mietverhältnis; Recht; Gericht; Katze; Erstreckung; Fenster; Verhalten; Verfahren; Sperrfrist; Zivilgerichts; Vermieters; Wohnung; Anspruch; Katzen; Entscheid; Mietverhältnisses; Brief; Schlichtungsgesuch; Schlichtungsstelle; Interesse; Verfahrens; Berufungsverfahren
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