CPC Art. 272 - Principio inquisitorio

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 272 CPC dal 2025

Art. 272 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 272 Principio inquisitorio

Il giudice accerta d’ufficio i fatti.


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Art. 272 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE220067EheschutzGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Prozesskosten; Verfahren; Berufungs; Unterhalt; Prozesskostenbeitrag; Gericht; Einkommen; Entscheid; Urteil; Leistung; Rechtsmittel; Gesuchsgegners; Ehegatte; Unterlagen; Pensum; Parteien; Ehegatten; Umzugs; Rechtspflege; Getrenntleben; Konto; Umzugskosten; Auskunft
ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.21-Berufung; Berufungskläger; Gesuchsgegner; Schuldneranweisung; Urteil; Apos; Zivilkammer; Obergericht; Oberamt; Olten-Gösgen; Unterhalt; Gericht; Bundesgericht; Begehren; Gesuchsgegners; Stellungnahme; Arbeitspensum; Gründen; Existenzminimum; Voraussetzungen; Entscheid; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller
SOZKBER.2021.38-Eheschutz; Parteien; Phasen; Regel; Kinder; Eheschutzverfahren; Regelung; Entscheid; Urteil; Richter; Unterhaltsbeiträge; Berechnung; Verhältnisse; Berufung; Trennung; Eheschutzmassnahmen; Ermessen; ZKBER; Ehefrau; Verfahren; Geltung; Zivilprozessordnung; Gericht; Hinweis; Interesse; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 IV 211Art. 173 und 32 StGB; üble Nachrede durch eine Prozesspartei. 1. Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet. Innert dieser Grenzen können ehrverletzende Äusserungen prinzipiell durch Art. 32 StGB in Verbindung mit den Regeln des entsprechenden Verfahrensrechts gerechtfertigt sein. Wie weit die Straffreiheit im einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken von der konkreten Ausgestaltung des Prozessrechts ab (E. 4a; Änderung der Rechtsprechung). 2. Besonderheiten des Vermittlungsverfahrens (E. 4b). Recht; Äusserung; Äusserungen; Ehrverletzung; Vermittlung; Parteien; Friedensrichter; Sühneverhandlung; Rechtfertigung; Rechtsprechung; Rechtfertigungsgr; Verfahren; Vermittler; Urteil; Prozesspartei; Bundesgericht; Sühneverfahren; Behauptungen; Entlastungsbeweis; Ausgestaltung; Entscheid; Funktion; Pflicht; Verfahrensrecht; Kanton; ässlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]2016