Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 272

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 272 ZGB vom 2025

Art. 272 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 272 Beistand und Gemeinschaft (1)

Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 272 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230071Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts betreffend ...Vater; Informations; Eltern; Kontakt; Sohne; Sohnes; Mutter; Kindes; Auskunft; Auskunfts; Auskunftsrecht; Informationen; Recht; Verfahren; Beschwerdegegner; Vaters; Entscheid; Informationsrecht; Elternteil; Ausbildung; Besuchsrecht; Beiständin; Vorinstanz; Schul; Volljährigkeit; Informationspflicht; Beistand; Informationsrechts
ZHPQ170079Elterliche Sorge / Regelung BetreuungsanteileBeschwerdegegner; Sorge; Betreuung; Kindes; Parteien; Eltern; KESB-; Bfin:; KESB-act; Woche; Kommunikation; Kinder; Wochen; Krippe; Entscheid; Bezirksrat; Beschwerdegegners; BR-act; Mutter; Konflikt; Alleinzuteilung; Kontakt; Sorgerecht; Besuch; Recht; Obhut
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2021.389-Verbeiständete; Person; Verbeiständeten; Dorneck; Entscheid; Erwachsenenschutz; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Pflege; Betreuung; Erwachsenenschutzbehörde; Mandatsträger; Eltern; Betreuungs; Beistand; Vertretung; Vermögens; Verwaltungsgericht; Pflegevertrag; Vorinstanz; Konto; Vertrag; Verfahren; Kindes; Pflicht; Vermögensverwaltung; Sinne
SOZKBER.2021.3-Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Ehefrau; Kontakt; Apos; Einkommen; Mutter; Tochter; Kinder; Berufungsklägers; Urteil; Vater; Eltern; Parteien; Rechtspflege; Unterhalt; Müller; Rechtsanwältin; Ausbildung; Staat; Entscheid; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 82Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). Mietverhältnis; Doppelaufruf; Erstreckung; Erwerber; Kündigung; Mieter; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Ersteigerer; Grundbuch; Mietverhältnisse; Recht; Eigentümer; Möglichkeit; Aufruf; Interesse; Mietverhältnisses; Liegenschaft; Grundstück; Vermieter; Eintrag; Grundpfandgläubiger; Interessen; Erstreckungsausschluss
115 Ia 234Moderne Fortpflanzungsmedizin (künstliche Insemination und In-vitro-Fertilisation); Grossratsbeschluss des Kantons St. Gallen über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen (GRB); persönliche Freiheit, Art. 8 und 12 EMRK, Art. 2 ÜbBest. BV, Forschungsfreiheit. 1. Allgemeine Überlegungen zur Fortpflanzungsmedizin (E. 3). 2. Der angefochtene Erlass verstösst nicht gegen Bundeszivilrecht und verletzt Art. 2 ÜbBest. BV nicht (E. 4). 3. Die Beschränkung des Zugangs zu den Methoden der künstlichen Fortpflanzung betrifft die persönliche Freiheit; Frage offengelassen, ob das auch auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 EMRK zutrifft (E. 5). 4. Künstliche Insemination: a) Das generelle Verbot der heterologen künstlichen Insemination nach Art. 4 lit. a GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 6a). b) Einschränkungen der heterologen künstlichen Insemination (E. 6b). c) Beschränkung der heterologen künstlichen Insemination auf verheiratete Ehepaare? (E. 6c). d) Anonymität des Samenspenders? (E. 6d). 5. Die Beschränkung der Inseminationsbehandlung auf das Kantonsspital St. Gallen im Sinne von Art. 6 GRB erweist sich für die homologe künstliche Insemination bei Ehepaaren als verfassungswidrig, bei der heterologen Form aber als verfassungsmässig (E. 7). 6. Das Verbot nach Art. 7 GRB, unabhängig von einer aktuellen Infertilitätsbehandlung Samenzellen für eine spätere Verwendung zu hinterlegen, verstösst gegen die persönliche Freiheit (E. 8). 7. In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (IVF/ET): a) Das generelle Verbot der IVF/ET im Sinne von Art. 4 lit. f GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 9a-9c). b) Heterologe Formen der IVF/ET? Beschränkung der IVF/ET auf Ehepaare? (E. 9e). 8. Forschungsfreiheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht? Das allgemeine Verbot der Verwendung von Keimzellen (Samenzellen und unbefruchteten Eizellen) zu Forschungszwecken nach Art. 9 GRB ist verfassungswidrig (E. 10). 9. Die generelle Bestimmung von Art. 12 GRB, wonach die Anwendung neuer Verfahren die Änderung des Erlasses erfordert, erweist sich als verfassungswidrig (E. 11). 10. Kantonale Strafbestimmungen: a) Kompetenzordnung aufgrund von Art. 64bis BV sowie Art. 400 und Art. 335 StGB (E. 12a und 12b). b) Zuständigkeit des Kantons zum Erlass von strafrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall gegeben (E. 12c). c) Teilweise Aufhebung der Strafnormen aufgrund der materiellen Beurteilung (E. 12d). Insemination; Recht; Kanton; Samen; Freiheit; Embryo; Fortpflanzung; Verbot; Bundes; Forschung; Samenzelle; Methode; Samenzellen; Eizelle; Kantons; Keimzellen; Behandlung; -vitro-Fertilisation; In-vitro-Fertilisation; Eizellen; Gallen; Interesse; Fortpflanzungs; Verfassung; Kantonsspital; Embryotransfer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar 3. Aufl.2006
Cyril HegnauerBerner Art. 252-301 ZGB1964