Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 272 ZGB vom 2024
Art. 272 C. Beistand und Gemeinschaft (1)
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ([AS 1977 237]; [BBl 1974 II 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 272 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230071 | Aufhebung des Informations- und Auskunftsrechts betreffend ... | Vater; Informations; Beschwerde; Eltern; Kontakt; Sohne; Sohnes; Mutter; Kindes; Auskunft; Auskunfts; Auskunftsrecht; Informationen; Recht; Verfahren; Beschwerdegegner; Vaters; Entscheid; Informationsrecht; Elternteil; Berechtigte; Beschwerdeführer; Ausbildung; Besuchsrecht; Beiständin; Vorinstanz; Berechtigten; Sorgeberechtigte; Schul |
ZH | PQ170079 | Elterliche Sorge / Regelung Betreuungsanteile | Beschwerde; Degegner; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Sorge; Betreuung; Kindes; Parteien; Elterliche; Eltern; KESB-; Bfin:; KESB-act; Elterlichen; Woche; Kommunikation; Kinder; Wochen; Krippe; Entscheid; Bezirksrat; Beschwerdegegners; Abend; Alleinige; Gemeinsame; BR-act; Mutter; Konflikt; Gerecht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | KV.2020.1 (SVG.2020.268) | Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens | |
AG | AGVE 2015 48 | 48 Art. 416 Abs. 3 ZGBEltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigenKindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsvertrages mit der KESB um Miet-, Unterhalts- und Betreuungskosten desverbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen. | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 82 | Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). | Mietverhältnis; Doppelaufruf; Recht; Erstreckung; Erwerber; Kündigung; Mieter; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Ersteigerer; Grundbuch; Mietverhältnisse; Recht; Eigentümer; Möglichkeit; Abgeschlossen; Kündigen; Aufruf; Interesse; Mietverhältnisses; Liegenschaft; Grundstück; Vermieter; Eintrag; Grundpfandgläubiger; Abgeschlossene; Interessen; Erstreckungsausschluss |
115 Ia 234 | Moderne Fortpflanzungsmedizin (künstliche Insemination und In-vitro-Fertilisation); Grossratsbeschluss des Kantons St. Gallen über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen (GRB); persönliche Freiheit, Art. 8 und 12 EMRK, Art. 2 ÜbBest. BV, Forschungsfreiheit. 1. Allgemeine Überlegungen zur Fortpflanzungsmedizin (E. 3). 2. Der angefochtene Erlass verstösst nicht gegen Bundeszivilrecht und verletzt Art. 2 ÜbBest. BV nicht (E. 4). 3. Die Beschränkung des Zugangs zu den Methoden der künstlichen Fortpflanzung betrifft die persönliche Freiheit; Frage offengelassen, ob das auch auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 EMRK zutrifft (E. 5). 4. Künstliche Insemination: a) Das generelle Verbot der heterologen künstlichen Insemination nach Art. 4 lit. a GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 6a). b) Einschränkungen der heterologen künstlichen Insemination (E. 6b). c) Beschränkung der heterologen künstlichen Insemination auf verheiratete Ehepaare? (E. 6c). d) Anonymität des Samenspenders? (E. 6d). 5. Die Beschränkung der Inseminationsbehandlung auf das Kantonsspital St. Gallen im Sinne von Art. 6 GRB erweist sich für die homologe künstliche Insemination bei Ehepaaren als verfassungswidrig, bei der heterologen Form aber als verfassungsmässig (E. 7). 6. Das Verbot nach Art. 7 GRB, unabhängig von einer aktuellen Infertilitätsbehandlung Samenzellen für eine spätere Verwendung zu hinterlegen, verstösst gegen die persönliche Freiheit (E. 8). 7. In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (IVF/ET): a) Das generelle Verbot der IVF/ET im Sinne von Art. 4 lit. f GRB hält vor der persönlichen Freiheit nicht stand (E. 9a-9c). b) Heterologe Formen der IVF/ET? Beschränkung der IVF/ET auf Ehepaare? (E. 9e). 8. Forschungsfreiheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht? Das allgemeine Verbot der Verwendung von Keimzellen (Samenzellen und unbefruchteten Eizellen) zu Forschungszwecken nach Art. 9 GRB ist verfassungswidrig (E. 10). 9. Die generelle Bestimmung von Art. 12 GRB, wonach die Anwendung neuer Verfahren die Änderung des Erlasses erfordert, erweist sich als verfassungswidrig (E. 11). 10. Kantonale Strafbestimmungen: a) Kompetenzordnung aufgrund von Art. 64bis BV sowie Art. 400 und Art. 335 StGB (E. 12a und 12b). b) Zuständigkeit des Kantons zum Erlass von strafrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall gegeben (E. 12c). c) Teilweise Aufhebung der Strafnormen aufgrund der materiellen Beurteilung (E. 12d). | Recht; Insemination; Künstliche; Kanton; Samen; Rechtlich; Freiheit; Rechtliche; Embryo; Fortpflanzung; Vitro; Beschwerde; Verbot; Heterolog; Bundes; Forschung; Samenzelle; Methode; Samenzellen; Heterologe; Eizelle; Kantons; Künstlichen; Keimzellen; Behandlung; In-vitro-Fertilisation; Eizellen; Verhält; Gallen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
HONSELL, VOGT, GEISER | Basler Kommentar, 3. Aufl. | 2006 |
Cyril Hegnauer | Berner Kommentar, Art. 252-301 ZGB | 1964 |