ZPO Art. 271 - Geltungsbereich

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 271 ZPO vom 2025

Art. 271 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 271 Angelegenheiten des summarischen Verfahrens Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:

  • a. die Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB (1) ;
  • b. die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
  • c. die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
  • d. die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
  • e. die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
  • f. die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
  • g. die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
  • h. die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
  • i. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
  • (1) SR 210

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    Art. 271 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC220007Ergänzung eines ausländischen ScheidungsurteilsBerufung; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Verfahren; Amtsgericht; Abänderung; Partei; Parteien; Berufungsklägerin; Kinder; Scheidungsurteil; Kindes; Eheschutz; Ergänzung; Entscheid; Berufungsbeklagte; Emmendingen; Amtsgerichts; Kindesunterhalt; Bezirksgericht; Gericht; Regelung; LugÜ; Deutschland; Seligenstadt; Scheidungsurteils
    ZHLY220026Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich, vorsorgliche Massnahme)Berufung; Rechtsmittel; Berufungsklägerin; Ziffer; Vorinstanz; Vorsorge; Massnahme; Parteien; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Verfügung; Gericht; Entscheid; Berufungsbeklagten; Vorsorgeausgleich; Auszahlungssperre; Dispositiv-Ziffer; Massnahmebegehren; Frist; Obergericht; Kantons; Ergänzung; Chemin; Durchführbarkeitserklärung; Scheidungsurteil; Eingabe; Rechtsbegehren; Rechtsmittelantrag; Schweiz
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.71-Berufung; Recht; Unterhalt; Gericht; Apos; Entscheid; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Urteil; Gesuchs; Arbeitgeber; Abänderung; Rechtsanwältin; Parteien; Verfahren; Rechtsmittel; Sicherheit; Schuldneranweisung; Serbien; Solothurn; Sicherheitsleistung; Zahlung; Arbeitgeberin; Verfügung; Gerichtskasse; Zahlung; Berufungsverfahren; Schweiz
    SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Entscheid; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Handelsgericht; Aktien; Expertise; Quot; Kreditanstalt; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Vereinbarung; Prozess; Handelsgerichts; Gallen; Schaden; Verfahren; Streit; Handelsgerichtspräsident; Eingang; Aufwand; Über; Liquidation
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER
    145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spühler, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2017
    Spühler, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2017