ZGB Art. 271 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 271 ZGB vom 2025

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Art. 271 Bürgerrecht (1)

1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

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Art. 271 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ140002Zuständigkeit, LeihmutterschaftStein; Kindes; Eheleute; Moritz; Leihmutter; Behörde; Recht; Vormundschaft; Behörden; Verfahren; Geburt; Entscheid; Eltern; Vormundin; Familie; Kindesschutz; Schweiz; Leihmutterschaft; Mutter; Erwachsenenschutzbehörde; Anerkennung; Zuständigkeit; Lukas; Über; Akten; Kinder
ZHNW080001Wichtige Gründe zur NamensänderungNamens; Rekurrent; Namensänderung; Rekurrenten; Mutter; Vater; Sorge; Recht; Kinder; Bundesgericht; Scheidung; Interesse; Familie; Eltern; Vaters; Bundesgerichts; Kindes; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Scheidungskinder; Namensänderungsgesuch; Gesuch; Rechtsgleichheit; Bezug; Kindern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 541 (5A_113/2018)Art. 2 ZGB, Art. 106-109 SchKG; Durchgriff im Widerspruchsverfahren. Begriff, Voraussetzungen und Abgrenzungen des Durchgriffs. Unterscheidung zwischen direktem und umgekehrtem Durchgriff; praktische Tragweite des umgekehrten Durchgriffs im SchKG (E. 8.3). Anwendung im konkreten Fall (E. 8.4). été; économique; écité; éancier; équestre; Durchgriff; être; Tribunal; étaire; ébiteur; écis; érêts; Action; Autre; ères; Identité; Exécution; éanciers; édé; évrier; ération; écision; édéral; éance; épens; équence; éalité; Examen; énéral; équestré
132 III 497Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4). Vater; Namens; Sorge; Namensänderung; Mutter; Berufung; Vaters; Berufungsklägerin; Eltern; Familie; Obergericht; Familiennamen; Sinne; Beschluss; Recht; Umstand; Träger; Gewalt; Familiennamens; Gesuch; Bundesgericht; Umstände; Wortlaut; Voraussetzung; Kantons; Person; Ermessen