Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 271 SchKG vom 2024

Art. 271 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 271 Arrest A. Arrestgründe

1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: (1)

  • 1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
  • 2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
  • 3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
  • 4. (1) wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
  • 5. (3) wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
  • 6. (4) wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
  • 2 In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.

    3 Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (5) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit. (1)

    (1) (2)
    (2) (6)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (4) Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
    (5) SR 0.275.12
    (6) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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    Art. 271 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230195ArrestArrest; Recht; Entscheid; SchKG; Schweiz; Konto; Urteil; Beschluss; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdeführers; Vermögenswerte; LugÜ; Anerkennung; Vorinstanz; Switzerland; Gericht; Vollstreckung; Arrestgr; Über; Zivil; Entscheide; Deutschland; Vollmacht; Arrestschuldnerin; Rechtsmittel; Forderung; Ladung
    ZHPS230199ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Rechtsmittel; Urteil; Beschwerdeverfahren; Bülach; Einzelgericht; Vorinstanz; Verfahren; Tatsache; Gericht; Anleihen; Arrestgegenstand; Bezirk; Obergericht; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Immobilie; Höhe; Kammer; Akten; Kostenvorschuss; Rechtsmittelfrist; Tatsachen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB080017Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)Arrest; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Staat; Vollstreckbarerklärung; LugÜ; Gebühr; SchKG; Kostenbeschwerde; Haftung; Einzelrichter; Beschwerdegegner; Verfügung; Gebühren; Kommentar; Kanton; Staats; Obergericht; Bezirksgericht; Protokolls; Streitwert; Staates; Gläubiger; Entscheid; Kantons; Verwaltungskommission; Meilen; Beklagten; Stellung
    SOZKBES.2024.12-Recht; Arrest; Gesuch; Entscheid; Apos; Staat; Beschwerdegegner; Rechtsbeistand; SchKG; Urteil; Rechtspflege; Zahlung; Eheschutzentscheid; Bundesgericht; Entschädigung; Obergericht; Rechtsanwalt; Andreas; Serrago; Staates; Vorinstanz; Verfahren; Gutheissung; Schuldner; Gläubiger; Schweiz; Berufung; Eheschutzentscheide; Rechtsöffnung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 34 (5A_103/2022)
    Regeste
    Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
    Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Erben; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Lugano; Vollstreckung; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Lebzeiten; Urteils; Gläubiger; Obergerichts; Vermögenswerte; Schuldbetreibung
    147 V 174 (9C_692/2020)
    Regeste
    Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
    Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Rasier; Operations; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Switzerland; Schweiz; Arbeitnehmer; Urteil; UberPop; UberPop-Fahrer; Einsprache; Arbeitgeberin; Feststellung; Beiträge; Erwägung; Kantons; Sozialversicherungsbeiträge; Entscheid; Einspracheentscheid; Bezug; Vorinstanz; Arbeitgebers; Person; Wortlaut; Sozialversicherungsgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4961/2013SchwerverkehrsabgabeFahrzeug; Bundesverwaltung; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Leasingnehmer; Leasinggeber; Vorinstanz; Leasingnehmerin; Fahrzeuge; Solidarhaft; Abgabe; Solidarhaftung; Urteil; Person; Verfahren; Recht; Fahrzeugs; Abgaben; Vertrag; Kündigung; Entscheid; Halter; Anfrage; Schritte; öglich

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kren Kostkiewicz Kommentar zum SchKG2017
    -Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2017