Obligationenrecht (OR)
Art. 271 OR vom 2024
Art. 271 Anfechtbarkeit der Kündigung I. Im
Allgemeinen
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 271 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG230014 | Kündigungsschutz | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Abbruch; Kündigung; Klagte; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Sicherheit; Prot; Mietobjekt; Vermieter; Mietverhältnis; Strittige; Gebäude; Berufungsbeklagten; Recht; Mietverhältnisse; Mieter; Interesse; Kündigungsgr; Mietobjekts; Glaubhaft; Areal; Behauptet; Tigkeit; Abbruchvorhaben; Strittigen; Gültig |
ZH | NG230012 | Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung) | Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; änderung; Mieter; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Licht; Vertragsänderung; Recht; Mietung; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Partei; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140071 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
ZH | VO120160 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 281 (4A_570/2018) | Gemeinsame Miete der Wohnung der Familie; Aktivlegitimation zur Anfechtung der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Keine analoge Anwendung von Art. 273a OR bei gemeinsamer Miete der Wohnung der Familie durch die Ehepartner. Sind sich die Ehepartner und gemeinsamen Mieter der Wohnung der Familie hinsichtlich der Kündigungsanfechtung uneinig, so ist ein Ehepartner zur alleinigen Anfechtung nur legitimiert, wenn er neben dem Vermieter auch den anderen Ehepartner ins Recht fasst, der die Kündigung nicht anfechten will (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4, 3.4.1 und 3.4.2). | Miete; Mieter; Kündigung; Familie; Recht; Familienwohnung; Vermieter; Bundesgericht; Ehegatte; Beschwerde; Gemeinsame; Anfechtung; Mieterin; Mitmieter; Praxis; Ehepartner; Ehegatten; Urteil; Wohnung; Kündigungsanfechtung; Mietvertrag; Verfahren; Gemeinsamer; Anfechten; Vermieterin; Aufl; Passivseite; Aktivlegitimation; Folgend:; Partei |
145 III 143 (4A_563/2017) | Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). | Kündigung; Urteil; Anfechtung; Beschwerde; Recht; Schaden; Schadenersatz; Miete; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Revision; Vermieter; Mietgericht; Partei; Vorgeschoben; Rechtskräftig; Rechtskraft; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Wohnung; Beurteilt; Verfahren; Focht; Parteien; Obergericht |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2141/2006 | Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette | Kontingent; Milch; Milchkontingent; Beschwerde; Milchkontingentierung; Recht; Kontingente; ?bertragen; Kontingents; Entscheid; Ausstieg; Recht; Produzent; Vorzeitig; Ratio; Administrationsstelle; G?ltig; Produzenten; Rekurskommission; Partei; ?ber; Vertrag; Verfahren; Endg?ltig; Vorzeitige; Bundesverwaltungsgericht; R?ck?bertragung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.267 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
| Beschwerde; Beschwerdekammer; Eingabe; Recht; Bundesanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Bundesstrafgericht; Vors?tzlich; Bundesstrafgerichts; Angefochtene; Nichtanhandnahmeverf?gung; Beschwerdegegner; Entscheid; Verf?gung; Frist; Angefochtenen; Vors?tzliche; Verbesserung; Diesbez?glich; Festhielt; Anzeige; Rechtsmittel; Beschwerdef?hrers; Anforderungen; Verfahren; Federal; Gen?gt; Verst?sse; Rechtsanwalt |
BB.2012.133 | Ordonnance de non-entrée en matière (art. 310 en lien avec l'art. 322 al. 2 CPP); récusation du Ministère public de la Confédération (art. 59 al. 1 let. b en lien avec l'art. 56 CPP). | ar; Recourant; F?d?ral; Donn?; un; Banque; Donn?es; Am?ricain; P?nal; Autorit?; ?t?; ?tre; Am?ricaine; une; Droit; Conseil; Cours; Cette; il; Recours; P?nale; Consid; Autorit?s; Employ?; Violation; Parti; Elles |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Frank, Sträuli, Messmer | Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich | 1997 |
Rand-titelOR | Zürcher Kommentar, Zürich | 1996 |