Art. 270a II. Kind unverheirateter Eltern (1)
1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | KES 2017 672 | Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, gemeinsame elterliche Sorge | Beschwerde; Namens; Namensänderung; Eltern; Kindes; Sorge; Elterliche; Entscheid; Recht; Beschwerdeführerin; Vertretung; Beistand; Errichtung; Gemeinsame; Vorinstanz; Elternteil; Beistandschaft; Gesuch; Setze; Kindeswohl; Interesse; Vertreten; Behörde; Elterlichen; Verfahren; Familienname; Rechtsanwalt; Kindswohl; Interessen; Vorliegen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2017.151 (AG.2017.819) | Namensänderung |