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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 270a ZGB vom 2024

Art. 270a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 270a II. Kind unverheirateter Eltern (1)

1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEKES 2017 672Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, gemeinsame elterliche SorgeBeschwerde; Namens; Namensänderung; Eltern; Kindes; Sorge; Elterliche; Entscheid; Recht; Beschwerdeführerin; Vertretung; Beistand; Errichtung; Gemeinsame; Vorinstanz; Elternteil; Beistandschaft; Gesuch; Setze; Kindeswohl; Interesse; Vertreten; Behörde; Elterlichen; Verfahren; Familienname; Rechtsanwalt; Kindswohl; Interessen; Vorliegen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2017.151 (AG.2017.819)Namensänderung
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