Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 270

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 270 ZPO vom 2025

Art. 270 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 2 Schutzschrift 70

1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG (1) oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. (2)

2 Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.

3 Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.

(1) SR 281.1
(2) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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Art. 270 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230005VollstreckbarerklärungGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vollstreckbarerklärung; Vollstreckung; Entscheid; Massnahme; Sicherung; Zuständigkeit; Sicherungs; LugÜ-; Exequatur; Beschwer; Sicherungsmassnahme; Gesuchstellerinnen; Schweiz; LugÜ-Hofmann/; Zwang; LugÜ-Hofmann/Kunz; Sicherungsmassnahmen; Zwangs; Urteil; Zwangsvollstreckung; Exequaturverfahren; Massnahmeentscheid; Vorinstanz
ZHRX230003SchutzschriftSchutzschrift; Gesuch; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Eingabe; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Gesuchsgegner; Einsicht; Teilurteil; Wesentlichen; Vollstreckung; Sinne; Gerichtskosten; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Spahn; Kriech; Beschluss; Sachen; Rechtsanwalt; Rechtsanwältin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR110002AkteneinsichtMassnahme; Verfahren; Massnahmen; Rekurrent; Recht; Rekurs; Verfahrens; Akten; Rekursgegnerin; Erlass; Massnahmeverfahren; Akteneinsicht; Gesuch; Interesse; Abweisung; Rekurrenten; Vorinstanz; Anordnung; Entscheid; Begehren; Gericht; Massnahmeverfahrens; Mitteilung; Verfügung; Gehör; Gesuchs; Rückzug; Abweisungsentscheid
BSZK.2018.10 (AG.2018.512)superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen betreffend unlauteren WettbewerbGesuch; Gesuchs; Massnahme; Gesuchsgegnerin; Gesuchstellerinnen; Massnahmen; Anordnung; Recht; Stellung; Stellungnahme; Verfahren; Gericht; Mitglieder; Anspruch; Verfahrens; Appellationsgericht; Mitteilung; Aussagen; Streitwert; Frist; Schutz; Verhältnis; Folgetag; Vorwürfe; Bundesgericht; Rechtsmittel; Parteien
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6854/2018DatenschutzPerson; Amtshilfe; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Recht; Informationen; Urteil; Steuer; Vorinstanz; Personen; Daten; StAhiG; Staat; BVGer; Hinweis; Hinweise; Hinweisen; Sachverhalt; Interesse; Amtshilfeverfahren; Konto; Behörde; CH-USA; Bundesverwaltungsgericht; Übermittlung; Amtshilfeersuchen; Bezug; Akten; Entscheid
A-1348/2019AmtshilfePerson; Amtshilfe; Informationen; Urteil; Recht; Personen; Vorinstanz; Steuer; Verfahren; Daten; Staat; StAhiG; BVGer; Hinweis; Konto; Übermittlung; Hinweisen; CH-USA; Unterlagen; Sachverhalt; Interesse; Amtshilfeverfahren; Behörde; Bezug; Drittperson; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerBerner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2012
Andreas Güngerich, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012