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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 270 ZGB vom 2024

Art. 270 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 270 A. Name I. Kind verheirateter Eltern (1)

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.

3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130071Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)Berufung; Berufungskläger; Recht; Zivilstandsregister; Gerin; Berufungsklägerin; Beschwerde; Unentgeltliche; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Berichtigung; Gesuch; Name]; Urteil; Bülach; Schweizerischen; Einzelgericht; Gewährung; Berufungsklägern; Rechtsmittel; Ehemann; Vorinstanz; Eintrag; Kantons; Verfügung; Bezirksgerichtes; [Nachname]; Datum; Person; Akten
ZHNW080001Wichtige Gründe zur NamensänderungNamens; änderung; Rekurrent; Namensänderung; Rekurrenten; Mutter; Vater; Sorge; Recht; Elterliche; Kinder; Bundesgericht; Scheidung; Eheliche; Interesse; Wichtiger; Familie; Eltern; Vaters; Bundesgerichts; Elterlichen; Kindes; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Aufwächst; Wichtigen; Alleinige; Scheidungskinder
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2014/391Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG, Art. 17 ATSG, Art. 25
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 3 (5A_113/2016)Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Person; Personen; Rufname; Personenstand; Beschwerde; Personenstandsregister; Rufnamen; Beschwerdeführerin; Rufnamens; Amtliche; Vorname; Vornamen; Eintrag; Zivilstand; Eintragung; Urteil; Bezeichnung; Verwaltungsgericht; Register; Amtlichen; Aufsichtsbehörde; BA; Recht; Rechtlich; Ausweise; Verfügung; Fest; Vorinstanz; Erfassung; Fehler
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Beschwerde; Anerkennung; Geburt; Vater; Beschwerdegegner; Public; Urteil; Ordre; Kalifornische; Vaters; Kindesverhältnisse; Genetisch; Schweiz; Kindesverhältnisses; Genetische; Vaterschaft; Eltern; Mutter; Kalifornischen; Schweizerische; Geburtsurkunde; Partner; Ausländische; Rechtlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BÜHLERBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2014
HegnauerBerner Kommentar1997
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