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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 270 SchKG vom 2024

Art. 270 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 270 Frist für die
Durchführung
des Konkurses

1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein. (1)

2 Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 270 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110228Verwertung schwierig zu bewertender Aktiven im summarischen VerfahrenKonkurs; Beschwerde; Angebot; Konkursverwaltung; Recht; Freihandverkauf; Konkursamt; Gläubiger; SchKG; Aktien; Verwertung; Frist; Lorandi; Höhere; Inventar; Offerte; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Gelegenheit; Steigerung; Angebote; Rechtsverzögerung; Gläubigern; Preis; Biete; Bedingungen; Versteigerung; Bundesgericht; Anträge
ZHPS110179Konkurseröffnung / AusstandsbegehrenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Ausstand; Ersatzrichter; Antrag; Bezirk; Affoltern; Bezirksgericht; Gericht; Obergericht; Verfahren; Recht; Ausstandsgr; Schung; Beschluss; Löschung; Ausstandsbegehren; Liquidation; Kanton; Kantons; Schuldnerin; Partei; Vorinstanz; Eingabe; Beantragt; Handelsregister; Kollektivgesellschaft; Konkurs; Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 97Gebühren für die ausseramtliche Konkursverwaltung in anspruchsvollen Verfahren (Art. 49a Abs. 2 GebVSchKG). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Da auch in einem anspruchsvollen Verfahren nicht nur anspruchsvolle Arbeiten zu erledigen sind, rechtfertigt es sich, eine Mischrechnung vorzunehmen und nicht die in anderen Bereichen für entsprechende, anspruchsvolle Arbeiten marktüblichen Ansätze zu verrechnen. Die verrechneten Ansätze müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen (E. 2). Es ist zulässig unter den Ansätzen der Treuhand-Kammer zu bleiben und mit Blick auf den sozialen Zweck des Gebührentarifs die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (E. 2 und 3). Konkurs; Gebühr; Anspruchsvoll; Gebühren; Treuhand; Verfahren; Anspruchsvolle; Ansätze; Aufsichtsbehörde; SchKG; GebVSchKG; Vorinstanz; Amtliche; Konkursverwaltung; Anspruchsvollen; Entschädigung; Schuldbetreibungs; Ausseramtliche; Gebührentarif; Treuhand-Kammer; Tarif; Stundenansatz; Ansätzen; Rekurrentin; Berücksichtigt; Bundesgericht; Gebührenverordnung; Ansatz; Konkurskammer
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