CopA Art. 27 - Works on premises open to the public

Einleitung zur Rechtsnorm CopA:



Art. 27 CopA from 2023

Art. 27 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 27 Works on premises open to the public

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 IV 123Art. 1 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b URG. 1. Das Urheberrecht an einem Lehrbuch ist auch verletzt, wenn das Werk in seinen charakteristischen Grundzügen, namentlich hinsichtlich Planung, Auswahl und Erfassen des Stoffes oder Anordnung und Gliederung desselben, übernommen wird (Erw. 1). 2. An Übungen und Anleitungen eines Lehrbuches für Maschinenschreiben besteht Urheberrecht, wenn sie originelles Ergebnis geistigen Schaffens sind (Erw. 2). 3. Zum Verhältnis von Art. 42 Ziff. 1 lit. a zu 43 Ziff. 2 URG (Erw. 3). 4. Mit Werk im Sinne des Art. 42 Ziff. 1 lit. b URG ist nicht das wiedergebende, sondern das wiedergegebene gemeint (Erw. 4). Schrag; Urheber; Schlüchter; Urheberrecht; Lehrbuch; Übung; Schrags; Übungen; Heidi; Werke; Sinne; Verfasser; Leistung; Lehrgang; Werkes; Urheberrechte; Schaffen; Darstellung; Briefe; Schutz; Urteil; Auswahl; Anordnung; Maschinenschreiben; Kaufmännische; Schüler; Verletzung; Stoff; Fingerübungen; ählte