Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 27 StPO vom 2024

Art. 27 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 27 Zuständigkeit für erste Ermittlungen

1 Ist in einem Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben, ist die Sache dringlich und sind die Strafbehörden des Bundes noch nicht tätig geworden, so können die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung auch von den kantonalen Behörden durchgeführt werden, die nach den Gerichtsstandsregeln örtlich zuständig wären. Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist unverzüglich zu orientieren; der Fall ist ihr so bald als möglich zu übergeben beziehungsweise zum Entscheid nach Artikel 25 oder 26 zu unterbreiten.

2 Bei Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zuständigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht, können die Strafbehörden des Bundes erste Ermittlungen durchführen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 27 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2010/946-Lausanne; égale; Arrondissement; éfinition; LStup; Celui; écuniaire; Ordonnance; Ministère; ésident; Action; édéral; éposé; évrier; Emprisonnement; émentaire; Extorsion; Infraction; étent; également; Alternativement; émentairement; éjour; Exécution; énale; égitime
BEBK 2017 526DNA-ProfilDNA-Profil; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfügung; Sachen; DNA-Profils; Verfahren; Tatverdacht; Verfahrens; Kantons; Beschwerdekammer; Erstellung; Zwangsmassnahme; Beschwerdeverfahrens; Person; Bundesgericht; Oberrichter; Täterschaft; Tatverdachts; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Generalstaatsanwaltschaft; Gefährdung; Emmental-Oberaargau; Untersuchung; Kantonspolizei; Replik; Getränkeautomat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 115 (1B_111/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV ; Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363 f. StPO. Ausreichende gesetzliche Grundlage für Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren. Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR I.L. gegen Schweiz vom 3. Dezember 2019. Die analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren stützt sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden eine klare gesetzliche Regelung zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar bezeichnet und der Gesetzgeber diese Anregung konsequent aufgenommen hat. Im hier beurteilten Fall ist nicht ersichtlich, dass die massgeblichen Rechtsquellen für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitshaft nicht voraussehbar oder nicht hinreichend klar gewesen wären (E. 2).
Urteil; Recht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Rechtsprechung; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Schweiz; Verfahren; Vollzug; Anordnung; Entscheide; Bestimmungen; Praxis; Kantons; Prozessordnung; Verlängerung; Verwahrung; Freiheit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Kantonsgericht
144 IV 254Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). Überwachung; Zufallsf; Genehmigung; Zufallsfunde; Person; Erkenntnisse; Überwachungsanordnung; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Zwangsmassnahmengericht; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Beschwerdeführers; BetmG; Fernmeldeverkehr; Prozessordnung; Schweiz; Urteil; Fernmeldeverkehrs; Sinne; Verwertung; Schweizerische; Überwachungsmassnahme; Personen; Zeitpunkt; Obergericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5467/2017GebührenÜberwachung; Anbieterin; Dienst; Lycamobile; Gebühr; BÜPF; Swisscom; Verfügung; Ausland; Vorinstanz; Verfahren; Gebühren; Rechnung; Entschädigung; Verfügungen; Anbieterinnen; Fernmeldeverkehr; VÜPF; Recht; Rufnummer; Kopfschaltung; Staatsanwalt; Bundesverwaltungsgericht; Adressierungselement; Staatsanwaltschaft; Echtzeitüberwachung; Beschwerden
A-4941/2014Post- und FernmeldeüberwachungDaten; Recht; Randdaten; Überwachung; Recht; Fernmelde; BÜPF; Anbieter; Anbieterin; Urteil; Speicherung; Anbieterinnen; Bundes; Person; Richt; Vorinstanz; Aufbewahrung; Schutz; Fernmeldeverkehr; Personen; Rechtsprechung; Kommunikation; Quot;; Grundrecht; Fernmeldeverkehrs; Datenschutz; Beschwer; Telekommunikation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2019.14Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gerichtsstand; Kantons; Nidwalden; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Betäubungsmittel; BetmG; Gerichtsstands; Verfolgung; Bundesstrafgericht; Handlung; Bundesstrafgerichts; Täter; Recht; Taten; Verfolgungshandlung; Vermittler; Gesuchsteller; Mittäter; Beschluss; Rechtsprechung; Behörden; Behörden
BH.2017.1Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 226 i.V.m. Art. 222 StPO).Beschwerde; Gericht; Bundes; Gambia; Flucht; Untersuchung; Folter; Gericht; Polizei; Schweiz; Kollusion; Verbrechen; Kollusionsgefahr; Freiheit; Beschwerdekammer; Untersuchungshaft; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Menschlichkeit; Person; Ausland; Fluchtgefahr; Tatverdacht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar StPO2014
-Basler Kommentar StPO, JStPO2014