Obligationenrecht (OR) Art. 27

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 27 OR vom 2024

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Art. 27 Unrichtige Übermittlung

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 27 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220020Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Versammlung; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Verfahrens; Verwaltung; Beschlüsse; Vertretene; Traktanden; Gehörs; Beschlusses; Rechtsgeschäft
VDHC/2024/158Appel; Intimé; Appelante; ’appel; égime; Entre; Entretien; Office; Epalinges; ’appelant; ’appelante; éré; ’intimé; ’entretien; Expert; ’il; Immeuble; êté; Aliéner; ’office; Expertise; ’est; ’expert; Lausanne; éposé
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 143 (4A_563/2017)Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). Kündigung; Urteil; Anfechtung; Recht; Schaden; Schadenersatz; Miete; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Revision; Vermieter; Mietgericht; Rechtskraft; Hinweisen; Wohnung; Verfahren; Parteien; Obergericht; Gericht; Mieterin; Interesse; Zeitpunkt
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Kündigung; Bindung; Aktionär; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Aktien; Person; Freiheit; Urteil; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Vertrages; BUCHER; Gesellschaft; Unternehmen; FORSTMOSER/KÜCHLER; Unternehmens; Rechtsprechung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3234/2024VerrechnungssteuerErlass; Steuer; Vorinstanz; Einsprache; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Verfahren; Recht; Frist; Erlassgesuch; Ordnungs; Verfahrens; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Voraussetzung; Nichteintreten; Einspracheentscheid; Voraussetzungen; BVGer; Forderung; Meldeverfahren; Steuerforderung; Kommentar; Verwirkungsfrist; Verfügung; BEUSCH; Ordnungsfrist
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Quot;; Unternehmens; Wettbewerb; Recht; Sanktion; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Vorinstanz; BVGer; Umstrukturierung; Verfügung; Kartellrecht; Eröffnung; Vermögens; Verfahrens; Frist; Publikation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.12Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)Beschuldigte; Projekt; Anklage; Apos;; Beschuldigten; Vorteil; Beschaffung; Leistung; Dienst; Verfahren; Vertrag; Insieme; Bundes; Einladung; Dienstleistung; Ausschreibung; Auftrag; Essen; Verfahren; Person; Informatik; Anklageziffer; Vergabe; Spesen; Vorteile; önnen
SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Apos;; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Geldwäsche; Gesellschaft; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Recht; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Gesellschaften

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stöckli, Gauch Kommentar zur SIA-Norm 1182017
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