Value Added Tax Act (VAT) Art. 27

Zusammenfassung der Rechtsnorm VAT:



Art. 27 VAT from 2024

Art. 27 Value Added Tax Act (VAT) drucken

Art. 27 Incorrect or unauthorised VAT details

1 Any person not entered in the Register of Taxable Persons or who uses the notification procedure according to Article 38 may not include VAT details on invoices.

2 Any person who includes VAT details on an invoice when not entitled to do so, or who details too high a tax for a supply, shall owe the tax detailed unless:

  • a. the invoice is corrected in accordance with paragraph 4; or
  • b. (1) he shows probable cause that the Confederation has not suffered a loss of tax; tax is not lost if the recipient of the invoice has not made an input tax deduction or if the input tax claimed has been repaid to the Confederation.
  • 3 The legal consequences of paragraph 2 also apply to credit notes, unless the recipient of the credit note contests in writing the tax detailed without authorisation or the excessive tax amount. (1)

    4 An invoice may be subsequently corrected within the period permitted by commercial law by a document requiring acknowledgement of receipt, which refers to and revokes the original invoice.

    (1) (2)
    (2) Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 27 Value Added Tax Act (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE140152Nichtanhandnahme Beschwerdegegner; Verfahren; Meldeverfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Steuer; Recht; Vorsteuerabzug; Urkunde; Betrug; MWSTG; Nichtanhandnahme; Vereinbarung; Übertragung; Betrugs; Sinne; Urkunden; Veruntreuung; Beschwerdegegners; Geschädigte

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 412 (2C_240/2017)Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Gebührenpflichtigen; Rechnung; Recht; Urteil; Über; -rechtlich; Empfang; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Anspruch; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; öffentlich-rechtliche; Abrechnungsbeziehung; Überwälzungsbeziehung; Billag; Inland
    141 II 199 (2C_781/2014)Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5). MWSTG; Vorsteuer; Entgelt; Steuer; Entgelte; Unternehmen; Mehrwertsteuer; Leistung; Stiftung; HONAUER; Urteil; Leistungen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST; Recht; CLAVADETSCHER; BAUMGARTNER; Spenden; Vorsteuerkürzung; Erzielung; Einnahmen; Nicht-Entgelte; Kultur; Vorsteuerabzug; Steuerpflicht; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER; Mehrwertsteuerpflicht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5186/2019MehrwertsteuerMWSTG; Leistung; Steuer; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; Urteil; Rechnung; Vorinstanz; Bundes; Verfahren; BVGer; Fahrzeug; Recht; Einsprache; Aufrechnung; Vorsteuerabzug; Bundesverwaltungsgericht; Person; Entgelt; Mercedes; Entscheid; Beweis; Einspracheentscheid; Forderung; Begründung; Verfügung; Tatsache; Leistungserbringer; Leistungsempfänger; Parteien
    A-1223/2019MehrwertsteuerVorsteuer; Steuer; MWSTG; Mehrwertsteuer; Vorsteuern; Leistung; Vorsteuerabzug; Urteil; Einsprache; Liegenschaft; Leistungen; Option; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Vorinstanz; Vorsteuerbelege; Person; Steuerpflicht; Entscheid; BVGer; Recht; Steuerperioden; Einspracheentscheid; Belege; Wohnhaus; Mieterträge; Renovation

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2011.173Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführerinnen; Steuer; Behörde; Konto; Sachverhalt; Mehrwertsteuer; Schweiz; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Staat; MWSTG; Sachverhalts; Schlussverfügung; Behörden; Sachen; Rechtsprechung; Bundesgericht; Ermittlung; Urteil; Bundesgerichts; Hinweis; Bundesstrafgericht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000
    Diego Clavadetscher Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000