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Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 27 KG vom 2023

Art. 27 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung

1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird. (1)

2 Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 2022 5506).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 328 (2C_1054/2012)Art. 6 und 48 VwVG; Art. 43 KG; Parteistellung und Beschwerdebefugnis der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG. Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Konkurrentenbeschwerde (E. 3.3). Die Kartellgesetzgebung als Ordnung zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs versetzt die Konkurrenten in eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zueinander (E. 3.5). Berücksichtigung der Besonderheiten des Kartellverwaltungsverfahrens und namentlich der in Art. 43 KG angelegten Unterscheidung zwischen beteiligungsberechtigten Dritten mit und ohne Parteistellung (E. 4). Parteistellung (Art. 6 VwVG) und Beschwerdebefugnis (Art. 48 VwVG) der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren setzen voraus, dass diese einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden (E. 4.5). Anwendung im konkreten Fall (E. 5). Wettbewerb; Konkurrent; Konkurrenten; Wettbewerbs; Beschwerdebefugnis; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Kartellgesetz; Vorinstanz; Verfahren; Parteistellung; Recht; Untersuchung; Interesse; Urteil; Verwaltungsverfahren; Klausel; Untersuchungsverfahren; Beziehung; Wettbewerbsbeschränkung; Hallenstadion; Ticketcorner; Verfügung; Bundesgericht; Markt; Starticket; Kartellgesetzgebung
130 II 521Art. 26, 27, 39 und 43 Abs. 1 lit. a KG; vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KG können Dritte, die eine Wettbewerbsbehinderung geltend machen, erst im Verfahren der kartellrechtlichen Untersuchung i.S. von Art. 27 KG Parteirechte ausüben, nicht schon im Rahmen einer kartellrechtlichen Vorabklärung i.S. von Art. 26 KG. Lehnt es die Wettbewerbskommission auf Gesuch eines Dritten hin ab, vor Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anzuordnen oder eine kartellrechtliche Untersuchung zu eröffnen, handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung mit Rechtswirkungen für den Dritten, sondern um eine blosse Mitteilung an diesen, gegen welche er nicht Beschwerde führen kann, auch nicht Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 2). Untersuchung; Massnahme; Massnahmen; Wettbewerb; Wettbewerbs; Verfügung; Wettbewerbskommission; Eröffnung; Vorabklärung; Entscheid; Verfahren; Kartellgesetz; Rekurskommission; Bundes; Erlass; Cornèr; Banca; Sinne; Anspruch; Urteil; Sekretariat; Bundesgericht; BILGER; Telekurs; Gesuch; RICHLI; Parteistellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5119/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUntersuchung; Wettbewerb; Eröffnung; Unternehmen; Verfahren; Quot;; Publikation; Recht; Wettbewerbsbeschränkung; Sanktion; Bundes; Sekretariat; Vorinstanz; Verfahrens; Auslegung; Frist; Recht; Parteien; Zeitpunkt; Wortlaut; Kartellgesetz; Graubünden; Sinne; Abrede; Kommentar; Gehör
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Quot;; Unternehmens; Wettbewerb; Recht; Sanktion; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Vorinstanz; BVGer; Umstrukturierung; Verfügung; Kartellrecht; Eröffnung; Vermögens; Verfahrens; Frist; Publikation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Rechtshilfe; Kultur; Kulturgüter; Filter; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Behörden; Rechtshilfeersuchen; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Entscheide; Recht; Sinne; Herkunft; Verfahren