FIDLEG Art. 27 - Mitarbeitergeschäfte

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 27 FIDLEG vom 2024

Art. 27 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 27 Mitarbeitergeschäfte

1 Finanzdienstleister sehen Massnahmen vor, mit denen sich verhindern lässt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen, über die sie nur aufgrund ihrer Funktion verfügen, missbräuchlich für Geschäfte auf eigene Rechnung nutzen.

2 Sie erlassen eine interne Weisung über die erforderlichen Überwachungsmassnahmen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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