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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.
Art. 27 (1) Befugnisse des Einzelrichters
(1) Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.(2) Die Entscheidung ist endgültig.(3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.
(1) Eingefügt durch Art. 7 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 I 12 | Art. 19, 36 und 62 BV; Art. 29 Abs. 2 KV/BE; soziale Grundrechte; disziplinarischer Schulausschluss. Aus Art. 19 BV ergibt sich der Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an öffentlichen Schulen während der obligatorischen Schulzeit von mindestens neun Jahren (E. 4). Art. 29 Abs. 2 KV/BE dehnt nicht nur den Anspruch auf alle Schulen innerhalb der obligatorischen Schulpflicht aus, sondern begründet gleichzeitig einen weitergehenden Anspruch des Kindes auf Schutz, Fürsorge und Betreuung (E. 5). Bei einschränkenden Konkretisierungen von sozialen Grundrechtsansprüchen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind (E. 6-9). Das Gemeinwesen hat in der Regel eine Weiterbetreuung ausgeschlossener Schüler - bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht - durch geeignete Personen oder öffentliche Institutionen zu gewährleisten (E. 9.5). Das in Art. 28 VSG/BE geregelte Stufenmodell, das als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) einen vorübergehenden (teilweisen oder vollständigen) Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Schulwochen pro Schuljahr vorsieht, lässt sich verfassungskonform auslegen (E. 10). | Schüler; Ausschluss; Schule; VSG/BE; Recht; Grundrecht; Anspruch; Massnahme; Eltern; Kanton; Grundrechte; Bildung; KV/BE; Regel; Kindes; Betreuung; Massnahmen; Interesse; Kantons; Unterricht; Kinder; Leistung; Verfassung; Schulbetrieb |