Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Art. 27
Zusammenfassung der Rechtsnorm DSG:
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.
Art. 27 DSG vom 2023
Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien
1 Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:a. Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.b. Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.c. Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.
2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.