Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 27

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 27 BZG vom 2025

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Art. 27 Weitere Kosten

Der Bund trägt die Kosten für:

  • a. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
  • b. die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
  • c. das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
  • d. die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 V 324 (9C_650/2011)Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Ausgleichskasse; Schutzdienst; Kanton; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Erwerbsausfallentschädigung; Behörde; Recht; Soldberechtigung; Entscheid; Kantons; Schutzdienstpflichtige; Urteil; Wortlaut; Regel; Verfügung; Zivilschutzgesetz; Gemeinschaftseinsätze; Zivilschutzes