Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 27 BGG vom 2025

Art. 27 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 27 Information

1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

3 Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 27 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA140021Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Berufung; Bonusreglement; Bonusplan; Geschäfts; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Austritt; Gratifikation; Ziele; Hebesatz; Ziffer; Arbeitnehmer; Recht; Abteilung; Bemessungsjahr; Sparte; Bemessungsjahres; Leistung; Ermessen; Beklagten; Klage; Klägers; Anspruch; Entscheid; Austritts; E-Mail
ZHLA140020Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Berufung; Bonusplan; Bonusreglement; Geschäfts; Geschäftsjahr; Vorinstanz; Ziele; Hebesatz; Gratifikation; Abteilung; Recht; Beklagten; Sparte; Leistung; Arbeitnehmer; Bemessungsjahr; Ermessen; Austritt; Bemessungsjahres; E-Mail; Entscheid; Ziffer; Klage; Klägers; Zeitpunkt; ängig
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 194 (1B_349/2016)Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). Urteil; Medien; Gericht; Öffentlichkeit; Urteils; Verfahren; Interesse; Richter; Berufung; Justiz; Ausschluss; Interessen; Privatkläger; Verfahrens; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Verfahren; Recht; Recht; Urteilsverkündung; Schutz; Berufungsverhandlung; Gerichtsberichterstatterinnen; -erstatter; Grundsatz; Obergericht; Urteilseröffnung
142 V 144 (9C_489/2015)Art. 7 Abs. 1 lit. b und 2 lit. b Ziff. 9 KLV; Leistungen für Behandlungspflege, die "von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause" erbracht werden. Die nächtliche Überwachung des Beatmungsgeräts, die bei einer am Undine-Syndrom leidenden Versicherten notwendig ist und während der ganzen Überwachungsdauer stete Aufmerksamkeit der Spitexfachkraft erfordert, gilt als Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 9 KLV (E. 5.2). Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Spitexpflege stellt sich mangels wirksamer und zweckmässiger Alternative nicht (E. 6). Verneinung eines groben Missverhältnisses zwischen Kosten und Nutzen (E. 7). Spitex; Pflege; Beatmung; Überwachung; Leistung; Behandlung; Massnahme; Behandlungspflege; Krankenpflege; Interventionen; Zeiten; Spitexleistungen; Massnahmen; Urteil; Sinne; Handlung; Leistungen; Krankenpflegeversicherung; Kontrolle; Beatmungsgerät; Aufmerksamkeit; Wirtschaftlichkeit; Alternative; Stunden; Entscheid; Bundesgericht; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Bundesgerichtsgesetz2018