Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ArGV1:



Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist ein Teil der schweizerischen Gesetzgebung, die detaillierte Bestimmungen und Vorschriften enthält, um die Arbeitsbedingungen in der Schweiz zu regeln. Sie konkretisiert und ergänzt das Arbeitsgesetz, indem sie Mindeststandards für Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Ruhezeiten und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festlegt. Ihr Hauptziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und ein faires Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei die Einhaltung von den Behörden überwacht wird und bei Verstössen Sanktionen verhängt werden können.

Art. 27 ArGV1 vom 2024

Art. 27 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) drucken

Art. 27 Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit
und den ununterbrochenen Betrieb
(1) Dringendes Bedürfnis (Art. 17, 19 und 24 ArG)

1 Ein dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 3, 19 Absatz 3 und 24 Absatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn:

  • a. es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und
  • b. die Arbeiten:
  • 1. zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder
  • 2. aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen.
  • 1bis Ein dringendes Bedürfnis nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Energiemangellage angeordnet hat. (2)

    2 Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von:

  • a. besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; oder
  • b. Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.
  • 3 Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem:

  • a. aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind;
  • b. nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und
  • c. dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 100).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 105).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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