AIG Art. 27 - Aus- und Weiterbildung

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 27 AIG vom 2025

Art. 27 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 27 Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Aus- und Weiterbildung

1 Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn: (1)

  • a. die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;
  • b. eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht;
  • c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und
  • d. (1) sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen.
  • 2 Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

    3 Der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2020.00507Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen/Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung einer Aus- und Weiterbildung.Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Weiterbildung; Recht; Ausländer; Schweiz; Vorinstanz; Ermessen; EU/EFTA; Migration; Verlängerung; Interesse; Ausoder; Voraussetzung; Verwaltungsgericht; Erteilung; Verfügung; Verbindung; Zulassung; Weisungen; Staatsangehörige; Kanton
    SOVWBES.2023.77-Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Studium; Verwaltungsgericht; Ausländer; Verlängerung; Weiterbildung; Voraussetzungen; Zulassung; Ausbildung; Urteil; Entscheid; Bewilligung; Aufenthaltszweck; Verfügung; Beschwerde; Ausoder; Person; Gesuch; Immatrikulationsbestätigung; önnen
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.