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Obligationenrecht (OR)

Art. 269d OR vom 2024

Art. 269d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 269d Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter

1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.

2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:

  • a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
  • b. sie nicht begründet;
  • c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
  • 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 269d Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
    ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/1-2009/103Entscheid Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StG (sGS 811.1). Interkantonale Ausscheidung: Wohnort in Zürich und Eigentumswohnung in St. Gallen; Aufrechnung der Differenz zwischen Mietzinseinkünften und Mietwert (Verwaltungsrekurskommission, 20. Mai 2010, I/1-2009/103). Rekurrent; Kanton; Mietwert; Mietzins; Miete; Rekurs; Mieter; Rekurrenten; Wohnung; Recht; Gallen; Einkommen; Differenz; Grundstück; Steuerrecht; Bundessteuer; Markt; Liegenschaft; Entscheid; ürzt:; Eigenmietwert; Vermietung; Bandbreite; Einkommens
    BSZK.2016.5 (AG.2017.837)Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018)Widerklage; Marke; Beklagten; Recht; Klage; Marken; Mietvertrag; Ziffer; Geschäft; Streitwert; Geschäfts; Parteien; Vertrag; Anhang; MSchG; Miete; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Vertrags; Namens; Geschäftsbezeichnung; Gericht; Zeichen; Formular; Basel; Vermieter; Klageantworten; Nichtigkeit
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6175/2013Zölleügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer
    B-4258/2010Wohnraum-, Wohnbau- und EigentumsförderungMietzins; Vorinstanz; Recht; Mietzinse; Mietzinserhöhung; Miete; Quot;; Mieter; Bundes; Mietzinsplan; Wohnung; Schlichtungsbehörde; Mietzinsanpassung; Verfahren; Rechtsmissbrauch; Mieterin; Vermieter; Eingabe; Verfügung; Rechtsmissbrauchs; Wohnbau; Parteien; Eigentumsförderung; Hinweis; Eigentumsförderungsgesetz; Zuständig