ZGB Art. 268a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 268a ZGB vom 2025

Art. 268a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 268a Untersuchung (1)

1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.

2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. (2)

3 … (3)

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 268a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA070102Adoptionsrecht, Subsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeAdoption; Vorinstanz; Eltern; Kindes; Entscheid; Beschwerdeführern; Behörde; Kindeswohl; Schweiz; Kantons; Beschluss; Sinne; Behörden; Voraussetzungen; Kindeswohls; Umstände; Zivil; Gericht; Bezirksrat; Rekurs; Bundesgericht; Vorbringen; Haager; Anspruch; Rückkehr
VD2021/416Enfant; était; ’enfant; ’elle; ’au; ’il; édure; ’AK; érêt; Autorité; évrier; ’BK; écision; érant; édé; Intérêt; ’adoption; écembre; ’est; édéral; ’avait; ’était; éter

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.239 (AG.2021.251)AdoptionRekurrent; Rekurs; Rekurrentin; Rekurrierenden; Person; Adoption; Hausgemeinschaft; Rekursbeilage; Rekurrenten; Rekursbegründung; Mutter; Pflege; Erziehung; Recht; Beweis; Erziehungsdepartement; Grosseltern; Pflegeverhältnis; Eltern; Voraussetzung; Bundes; Basel; Entscheid; Bundesgericht; Auflage; Gespräch
BSVD.2018.231 (AG.2019.653)AdoptionAdoption; Rekurrent; Recht; Rekurrentin; Haushalt; Kindes; Partnerschaft; Adoptionsgesuch; Voraussetzung; Rekurs; Voraussetzungen; Kindeswohl; Entscheid; Gesuch; Adoption; Adoptionsgesuchs; Person; Erziehung; Erziehungsdepartement; Beziehung; Stiefkindadoption; Adoptionsvoraussetzung; Adoptionsvoraussetzungen; Familie; Interesse; Inkrafttreten; Eltern
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