Art. 268a II. Untersuchung (1)
1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden.
2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. (2)
3 … (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA070102 | Adoptionsrecht, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde | Beschwerde; Adoption; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Eltern; Kindes; Entscheid; Vorliegende; Leibliche; Beschwerdeführern; Behörde; Leiblichen; Kindeswohl; Schweiz; Kantons; Beschluss; Vorliegenden; Sinne; Behörden; Werden; Voraussetzungen; Kindeswohls; Umstände; Zivil; Gericht; Bezirksrat; Rekurs; Bundesgericht; Haager |
BE | KES 2015 284 | Haager Adoptionsübereinkommen und Stiefkindadoption | Adoption; Beschwerde; Mutter; Beschwerdeführerin; Leibliche; Zustimmung; Kindes; Leiblichen; Beigeladene; Beigeladenen; Schweiz; Behörde; Vorinstanz; Eltern; Internationale; Staat; Bundes; Über; Internationalen; Schutz; Zentrale; Staates; Haager; Stiefkindadoption; Herkunft; Adoptionsübereinkommen; Recht; Kanton; Vorgehen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2020.239 (AG.2021.251) | Adoption | |
BS | VD.2018.231 (AG.2019.653) | Adoption |