ZGB Art. 268 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 268 ZGB vom 2025

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Art. 268 Im Allgemeinen (1)

1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. (2)

3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. (2)

4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren. (4)

5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person. (4)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
(4) (5)
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

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Art. 268 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220063Stiefkindadoption einer volljährigen PersonAdoption; Beschwerdegegner; Bezirk; Verfahren; Entscheid; Bezirksrat; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Person; Affoltern; Recht; Beschwerdegegners; Verfahren; Vorinstanz; Gehör; Interesse; Kindes; Familie; Verfahrens; Urteil; Bezirksrats; Verletzung; Gehörs; Stellungnahme; Vater; Vorwurf; Parteien
ZHPQ140062ErwachsenenadoptionBeschwerde; Bezirk; Adoption; Beschwerdeführer; Woche; Wochen; Beschwerdeführers; Akten; Schweiz; Bezirksrat; Hausgemeinschaft; Aufenthalt; Beziehung; Familie; Erwachsene; Gesuch; Herkunftsfamilie; Aufenthalte; Rechtsvertreter; Wohnung; Ferien; Pflege; Kontakt; Urteil; Kindes; Beschluss; Eltern; ändig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140168Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Gesuch; Obergericht; Rechtsbeistand; Person; Verfahren; Rechtsbeistandes; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Vater; Mutter; Ausbildung; Kanton; Rechtsanwältin; Friedensrichteramt; Klage; Gericht; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Bestellung; Emmel; Grundbetrag; Unterhaltsbeiträge; Einnahmen; Schweiz; Hauptsache; Kantons
BSVD.2020.239 (AG.2021.251)AdoptionRekurrent; Rekurs; Rekurrentin; Rekurrierenden; Person; Adoption; Hausgemeinschaft; Rekursbeilage; Rekurrenten; Rekursbegründung; Mutter; Pflege; Erziehung; Recht; Beweis; Erziehungsdepartement; Grosseltern; Pflegeverhältnis; Eltern; Voraussetzung; Bundes; Basel; Entscheid; Bundesgericht; Auflage; Gespräch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 I 154 (5A_640/2010)Art. 8 EMRK, Art. 264 ff., 269 ff. ZGB; Anfechtung der Adoption. Die Adoption kann nur durch Anfechtung oder neue Adoption aufgehoben werden. Voraussetzungen und Gründe zur Anfechtung der Adoption (E. 3). Adoption; Anfechtung; Kindes; Recht; Vater; Aufhebung; Adoption; Kindesverhältnis; Obergericht; Urteil; Klage; HEGNAUER; Zustimmung; Grundriss; Mutter; Adoptionsentscheid; MEIER/STETTLER; Abstammung; Adoptivvater; Anfechtungsklage; Zustimmungsrecht; Möglichkeit; Hinweis; Volladoption; Anspruch; Beziehung; Zivilsachen; Tochter
137 III 1 (5A_521/2010)Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz. Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5). ündig; Adoption; Zustimmung; Eltern; Kindes; Person; Adoption; Mündigkeit; Unmündiger; Verfahren; Adoptionsverfahren; Bestimmungen; Verfahrens; Urteil; Verwaltungsgericht; Recht; Voraussetzungen; Erwachsenenadoption; Gesetzgeber; Tatsache; Adoptionsverfahrens; Adoptionsgesuch; Gesuch